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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 der Kommission vom 1. April 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf

CELEX
32016R0482
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-04-01
In force since
2016-04-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Beendung der Interventionsankäufe zu Festpreisen

1 Die Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen werden für den am 30. September 2016 endenden Interventionszeitraum beendet. Die Gesamtmengen der Angebote für Magermilchpulver im Rahmen der Intervention, die die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am 31. März 2016 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem Zuteilungskoeffizienten von 60,09 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

2 Bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am und nach dem 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 eingegangene Angebote zu Festpreisen werden abgelehnt.

Article 2 Eröffnung der Ausschreibung

Die Interventionsankäufe im Rahmen einer Ausschreibung für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinausgehen, laufen bis 30. September 2016 unter den in Titel II Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen.

Article 3 Einreichung von Angeboten

1 Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 19. April 2016 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Die Frist für die Einreichung der Angebote für nachfolgende Einzelausschreibungen endet jeweils am ersten und dritten Dienstag des Monats um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

2 Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Interventionsstellen einzureichen.

Article 4 Mitteilung an die Kommission

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 an dem Tag, an dem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung die Frist für die Einreichung der Angebote endet, spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen. Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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