Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
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Article 1
Unbeschadet des Artikels 152 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge zu schließen bzw. zu fassen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.
Article 3
Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.
Article 4
1 Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben: a) die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge; b) den geschätzten Durchführungszeitraum.
2 Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission Folgendes mit: a) spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden; b) spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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