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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0592
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-01
In force since
2016-05-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten

Die im Anhang aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig.

Article 2 Kategorien von Gegenparteien

1 Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt: a) Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind. b) Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um: i) finanzielle Gegenparteien; ii) alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die nichtfinanzielle Gegenparteien sind. c) Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um: i) finanzielle Gegenparteien; ii) alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind; d) Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören.

2 In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten, zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps, einbezogen.

3 Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds.

Article 3 Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht

1 Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am: a) 9. Februar 2017 für Gegenparteien der Kategorie 1; b) 9. August 2017 für Gegenparteien der Kategorie 2; c) 9. Februar 2018 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) 9. Mai 2019 für Gegenparteien der Kategorie 4. Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am a) 9. Mai 2019, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, ii) Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird. Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei. b) Die in der Union ansässige Gegenpartei ist: i) eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei ii) entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei. c) Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen. d) Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren. e) Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist.

Article 4 Mindestrestlaufzeit

1 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, a) 5 Jahre und 3 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören; b) 6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören.

2 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, a) 5 Jahre und 3 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören; b) 6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören.

3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.

4 Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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