Durchführungsverordnung (EU) 2016/605 der Kommission vom 19. April 2016 zur Eröffnung und Verwaltung eines befristeten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006
Text
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Article 1
Die Verordnungen (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 finden Anwendung, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Article 2
1 Für die Einfuhr in die Union von nativem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 15091090, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein jährliches zollfreies Zollkontingent (für 2016 und 2017) mit der laufenden Nummer 09.4033 (das „befristete Kontingent“) eröffnet. Die Gesamtmenge des befristeten Kontingents beträgt 35000 Tonnen jährlich.
2 Das befristete Kontingent wird erst zugänglich, nachdem das gesamte jährliche Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032, das in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 festgelegt ist, zugewiesen ist.
3 Das befristete Kontingent wird am 1. Januar eines jeden Jahres eröffnet. Das befristete Kontingent für das Jahr 2016 hingegen wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet und gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Article 3
Lizenzanträge für das befristete Kontingent sind ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 zulässig. Für 2016 sind Lizenzanträge für das befristete Kontingent ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
Article 4
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird gestrichen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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