Durchführungsverordnung (EU) 2016/623 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Text
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Article 3
Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig: a) bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden ‚erster Teil des Kontingentzeitraums‘), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien ‚traditionelle Einführer‘ oder ‚neue Einführer‘ zu, und b) bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden ‚zweiter Teil des Kontingentzeitraums‘), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Bewilligungsbehörde(n)‘) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.“
Article 7
1 Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge über 0 % liegt, jedoch unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.
2 Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n Informationen über die tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Format nach Maßgabe des von der Kommission eingerichteten IT-Systems zu übermitteln.
3 Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 berechneten Höchstmengen mit.“
Article 12
1 Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung in Anspruch genommen, teilt der Einführer entweder der Bewilligungsbehörde seine Absicht mit, sie im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen, oder gibt die Bewilligung an die betreffende Bewilligungsbehörde zurück. Sollte der Einführer nicht in der Lage sein, die ungenutzte Kontingentbewilligung von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerhalten, kann er stattdessen der Bewilligungsbehörde eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vorlegen, in der er feststellt, dass es ihm trotz größter Bemühungen nicht gelungen ist, die ungenutzte Kontingentbewilligung zurückzuerlangen. In jedem Fall gibt der Einführer spätestens bei Ablauf des Kontingentzeitraums n sämtliche ungenutzten Kontingentbewilligungen zurück oder legt gegebenenfalls die dementsprechende(n) eidesstattliche(n) Erklärung(en) unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vor. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.
2 Die Bewilligungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer nach Absatz 1 eine Kontingentbewilligung zurückgibt oder eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.
Article 13
1 Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers im Kontingentzeitraum n–1 unter 75 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen in Bezug auf eine Warengruppe für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, so werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren, die nicht getätigt wurden, verringert.
2 Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet: ri = (0,75*ΣΑi – Ii)/ΣΑi Dabei ist: ‚ri‘ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1; ‚ΣΑi‘ die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1; ‚Ii‘ die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten Waren der betreffenden Gruppe.
Article 14
1 Wurde eine Kontingentbewilligung weder zurückgegeben noch stattdessen eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben, so wie in Artikel 12 vorgesehen, und bleibt diese Bewilligung bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 ungenutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.
2 Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet: Ri = ΣUi/ΣΑi Dabei ist: ‚Ri‘ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1; ‚ΣUi‘ die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden ungenutzten Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den Einführer i im Kontingentzeitraum n–1; ‚ΣΑi‘ die Summe der dem Einführer i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n–1 zugeteilten, unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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