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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0709
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-26
In force since
2016-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.

Article 2 Mitteilung der Ausnahme

1 Ein Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde seine Absicht mit, eine Ausnahme oder beide Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Die Mitteilung erfolgt schriftlich 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Ausnahme. Plant ein Institut eine wesentliche Änderung bei der Anwendung der Ausnahme(n), wie sie entsprechend Unterabsatz 1 mitgeteilt wurde(n), teilt es dies der zuständigen Behörde 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Änderung mit. Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen es aufgrund plötzlicher Marktentwicklungen, spezifischer Ereignisse oder anderer, vom Institut nicht zu vertretender Faktoren nicht möglich ist, den zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung 30 Tage vor deren erster Anwendung mitzuteilen, übermitteln die Institute den zuständigen Behörden vor der Anwendung einer wesentlichen Änderung eine vorläufige Mitteilung. Sie enthält eine Beschreibung der Art der wesentlichen Änderung und gibt an, in welchem Umfang die beabsichtigte Ausnahme aller Wahrscheinlichkeit nach angewandt wird, ausgedrückt als Prozentsatz der liquiden Aktiva, die von einem Institut zu halten sind, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung erfüllt. Auf die vorläufige Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Anwendung einer Ausnahme die Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 zu folgen. Die Institute teilen den zuständigen Behörden jährlich mit, ob sie eine weitere Anwendung der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Ausnahme beabsichtigen.

2 In der Mitteilung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist a) anzugeben, ob sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung oder auf beide bezieht; b) zu bestätigen, dass die Bedingungen von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind; c) für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind; d) für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind; e) eine Abschätzung der künftigen Anwendung der Ausnahme(n) durch das Institut hinsichtlich der anzuwendenden Ausnahme, ausgedrückt als Prozentsatz, und ihrer Veränderung im Zeitverlauf vorzunehmen und damit im Zusammenhang die Liquiditätslage des Instituts bei Anwendung der Ausnahme(n) nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit seiner Liquiditätslage bei Nichtanwendung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahme(n) zu vergleichen.

Article 3 Bewertung des berechtigten Bedarfs

Bei einem Institut wird nur dann von einem berechtigten Bedarf an liquiden Aktiva für die Zwecke von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Institut hat durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an liquiden Aktiva in allen seinen Geschäftsbereichen verringert. b) Sein Bestand an liquiden Aktiva entspricht der Verfügbarkeit dieser Aktiva in der betreffenden Währung.

Article 4 Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1 Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.

2 Ein Institut stellt sicher, dass es die zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung der Fremdwährungsliquidität eingesetzten liquiden Aktiva und die durch die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehaltenen liquiden Aktiva jederzeit operativ bestimmen kann.

3 Ein Institut stellt sicher, dass seine Rahmenbedingungen für das Management des Fremdwährungsrisikos den folgenden Kriterien genügen: a) Währungsinkongruenzen, die sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, werden auf geeignete Weise gemessen, überwacht, kontrolliert und begründet. b) Liquide Aktiva, die von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen, können gegebenenfalls in der Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde liquidiert werden. c) Bisherige Erfahrungen in Bezug auf Stressphasen stützen die Schlussfolgerung, dass das Institut die unter Buchstabe b genannten Aktiva umgehend liquidieren kann.

4 Ein Institut, das liquide Aktiva in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde verwendet, um Liquiditätsbedarf in der letztgenannten Währung zu decken, erhebt zusätzlich zu allen Abschlägen nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Abschlag von 8 % auf den Wert dieser Aktiva. Lauten die liquiden Aktiva auf eine Währung, die auf den globalen Devisenmärkten nicht aktiv gehandelt wird, entspricht der zusätzliche Abschlag 8 % oder — sollte dieser Wert höher sein — der höchsten monatlichen Wechselkursbewegung zwischen beiden Währungen in den zehn Jahren vor dem entsprechenden Berichtsstichtag. Ist die Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde formell an eine andere Währung gebunden und verpflichtet der damit verbundene Mechanismus die Zentralbanken beider Währungen zur Unterstützung der Wechselkursbindung, kann das Institut einen Abschlag zur Anwendung bringen, der der Breite des Wechselkursbandes entspricht.

Article 5 Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1 Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.

2 Dem Institut wird von der Zentralbank in Bezug auf die Währung mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva eine Kreditlinie bereitgestellt, die die folgenden Kriterien erfüllt: a) In der Kreditlinie ist festgelegt, dass das Institut ein rechtsverbindliches, in einer schriftlichen Vereinbarung verankertes Anrecht auf Zugang zu den Kreditfazilitäten hat. b) Nach dem Beschluss über die Bereitstellung einer Kreditlinie bedarf es für den Zugang zu den Kreditfazilitäten keines Kreditbeschlusses der Zentralbank. c) Die Kreditfazilitäten können vom Institut unverzüglich und spätestens einen Tag nach Unterrichtung der Zentralbank in Anspruch genommen werden. d) Die Kreditlinie ist für einen Zeitraum, der die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten 30 Tage, in denen die Liquiditätsforderungsanforderung erfüllt sein muss, übersteigt, jederzeit verfügbar.

3 Ein Institut muss bei der Zentralbank in vollem Umfange Sicherheiten stellen, die nach möglichen Abschlägen durch die Zentralbank jederzeit zumindest dem Höchstbetrag entsprechen müssen, der in der Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann.

Article 6 Gebühr für die Bereitstellung einer Kreditlinie

1 Ein Institut entrichtet eine von der Zentralbank festgelegte Gebühr. Sie umfasst in Bezug auf die Kreditlinie nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zwei Komponenten und gewährleistet, dass sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile gegenüber Instituten ergeben, die nicht von der Ausnahme Gebrauch machen.

2 Die von einem Institut für die Kreditlinie zu entrichtende Gebühr entspricht der Summe aus a) einem Betrag, der auf dem in Anspruch genommenen Betrag der Kreditlinie basiert; b) einem Betrag, der in etwa der Differenz entspricht zwischen i) dem Ertrag der zur Besicherung der Kreditlinie genutzten Aktiva; ii) dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios von Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann zur Berücksichtigung von wesentlichen Unterschieden beim Kreditrisiko zwischen den in diesem Punkt genannten Aktivagruppen angepasst werden.

Article 7 Begrenzung der Anwendung der Ausnahmen

1 Bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute die entsprechenden Prozentsätze nicht überschreiten, die durch die nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards in Bezug auf eine Währung festgelegt wurden.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Prozentsatz als den prozentualen Anteil von X an Y, wobei Folgendes gilt: a) „X“ ist die Summe des Wertes aller unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden liquiden Aktiva nach Anwendung aller Abschläge und des Höchstbetrags, der in einer unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann. b) „Y“ ist der Betrag der liquiden Aktiva, die von einem Institut gehalten werden müssen, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

Article 8 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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