Durchführungsverordnung (EU) 2016/761 der Kommission vom 13. Mai 2016 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich des Termins für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, des Termins für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und des Termins für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2016
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Article 1
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2016 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Juni liegen.
Article 2
Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind, sofern die Mitgliedstaaten die Abweichung gemäß den Artikeln 1 und 3 der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, im Jahr 2016 die Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 15. Juni mitzuteilen. Die Abweichung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fristen von 26, 35 und 10 Kalendertagen nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge bzw. nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen.
Article 3
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2016 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung nicht nach dem 15. Juni liegen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Anträge und Zahlungsanträge, die sich auf das Jahr 2016 beziehen.
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