Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „relevanter Betreiber“ a) eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreibt, b) eine Wertpapierfirma, die ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreibt, c) einen Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, d) einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt; 2. „Anlageklasse“ die Kategorien von Finanzinstrumenten, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.
Article 2 Über MTF und OTF zu übermittelnde Informationen
1 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen: a) die Anlagenklassen der über das MTF bzw. OTF gehandelten Finanzinstrumente; b) die Regeln und Verfahren für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten zu Handelszwecken nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden; c) die Regeln und Verfahren für die Sicherstellung eines objektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu den Handelssystemen nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden; d) die Maßnahmen und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass den Nutzern des MTF bzw. OTF ausreichende öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stehen, damit diese sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Klassen der gehandelten Finanzinstrumente zu berücksichtigen ist; e) die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Bedingungen; f) eine detaillierte Beschreibung alle Vorkehrungen für die erleichterte Zuführung von Liquidität zugunsten des System, wie beispielsweise Market-Making-Systemen; g) die Vorkehrungen und Verfahren zur Überwachung der Geschäfte gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/65/EU; h) die Regeln und Verfahren für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU; i) die Vorkehrungen zur Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten, die für die gehandelten Finanzinstrumente und die Handelsfunktionalität des MTF bzw. OTF gelten, wobei diese Informationen mit Angaben zu allen Absichten dahin gehend einhergehen müssen, Ausnahmen laut den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der verzögerten Veröffentlichung gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung anzuwenden; j) die Vorkehrungen zur effizienten Abwicklung der unter seinen Systemen durchgeführten Geschäfte sowie zur Sicherstellung, dass sich die Nutzer ihrer jeweiligen diesbezüglichen Zuständigkeiten bewusst sind; k) eine Liste der Mitglieder bzw. Teilnehmer des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF.
2 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise seines Handelssystems mit folgenden Angaben: a) ob das System sprachbasiert ist bzw. elektronisch oder hybrid ist; b) im Falle eines elektronischen oder hybriden Handelssystems, die Art von Algorithmus oder Programm, der bzw. das zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen wird; c) im Falle eines sprachbasierten Handelssystems, die Regeln und Protokolle, die zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen werden; d) eine Beschreibung mit einer Erläuterung dahin gehend, inwiefern das Handelssystem den einzelnen Punkten der Definition eines MTF oder eines OTF gerecht wird.
3 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen darüber, wie und in welchen Fällen der Betrieb des MTF bzw. OTF Anlass zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem MTF bzw. OTF, seinem Betreiber oder seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF geben wird. Der relevante Betreiber gibt die Verfahren und Vorkehrungen zur Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen an.
4 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die Verwaltung, den Betrieb oder die Beaufsichtigung des MTF bzw. OTF folgende Informationen zu seinen Auslagerungsvereinbarungen: a) die organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung der mit diesen ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken sowie zur Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten; b) die vertragliche Vereinbarung zwischen dem relevanten Betreiber und dem Unternehmen, von der die ausgelagerte Dienstleistung erbracht wird, wobei er die Art, den Umfang, die Ziele und die Dienstleistungsvereinbarungen angibt.
5 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen zu allen Verbindungen zu bzw. jedweder Beteiligung an einem geregelten Markt, MTF, OTF oder systematischen Internalisierer, der bzw. das im Eigentum dieses relevanten Betreibers steht.
Article 3 Zusätzliche über MTF zu übermittelnde Informationen
Neben den in Artikel 2 aufgeführten Informationen übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Vorkehrungen und Systeme, die er umsetzt, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken gerüstet zu sein, alle für seinen Betrieb wesentlichen Risiken ermitteln und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken treffen zu können; b) eine Beschreibung der Vorkehrungen, die er umsetzt, um den reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte zu erleichtern; c) eine Beschreibung der Finanzressourcen, die als ausreichend erachtet werden, um seine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen der Betreiber ausgesetzt ist, Rechnung getragen wird.
Article 4 Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen
Im Falle einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt diese Firma bzw. dieser Betreiber die in den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen, sofern Folgendes erforderlich ist: a) Informationen zu berichtigen, zu aktualisieren oder zu klären, die der relevante Betreiber zuvor der für ihn zuständigen Behörde übermittelt hat; b) die Einhaltung der Verpflichtungen laut der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu demonstrieren, die vor der Anwendung dieser Verordnung für das MTF nicht gegolten haben.
Article 5 Zusätzliche zur Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt über MTF zu übermittelnde Informationen
Beantragt ein relevanter Betreiber die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt, so muss er sicherstellen, dass anhand der laut den Artikeln 2 und 3 übermittelten Informationen deutlich wird, welche Funktionalitäten bzw. Vorkehrungen für den KMU-Wachstumsmarkt gelten.
Article 6 Zusätzliche über OTF zu übermittelnde Informationen
Neben den in Artikel 2 benannten Angaben übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen: a) Informationen darüber, ob eine andere Wertpapierfirma damit beauftragt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unabhängig in ihrem OTF Market-Making zu betreiben; b) eine detaillierte Beschreibung, wie und unter welchen Umständen sie gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Aufträge im OTF nach Ermessen ausführt; c) die Regeln, Verfahren und Protokolle, anhand deren der Betreiber die Handelsinteressen eines Mitglieds oder Teilnehmers außerhalb der Einrichtungen des OTF weiterverfolgt; d) eine Beschreibung des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU; e) die Regeln und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU bei Geschäften, die über das OTF abgeschlossen werden, sofern diese Regeln auf das Verhältnis zwischen dem relevanten Betreiber und einem OTF-Nutzer Anwendung finden.
Article 7 Spezifische Informationen zu Anlageklassen
Wendet ein relevanter Betreiber eines MTF bzw. OTF bei verschiedenen Anlageklassen unterschiedliche Regeln an, übermittelt er die laut dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen für jede dieser Anlageklassen separat.
Article 8 Wesentliche Änderungen
1 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichten Informationen, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch diesen Betreiber von Bedeutung sein könnten.
2 Übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde neue Informationen, damit diese zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichte Informationen berichtigt, aktualisiert oder klärt, muss diese Übermittlung keine Informationen umfassen, die rein geringfügiger oder technischer Art sind und für eine Beurteilung seiner Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht von Bedeutung wären.
3 Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde neben den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Informationen auch eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Informationen, die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf dieses MTF zuvor bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
Article 9 Format für die Übermittlung der Beschreibung
1 Übermittelt der relevante Betreiber der zuständigen Behörde die Beschreibung der Funktionsweise des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF in der in dieser Verordnung geregelten Weise, nimmt er in seine Einreichung auch eindeutige Bezugnahmen mit auf, die den Anforderungen des in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Musters gerecht werden.
2 In die Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen nimmt ein relevanter Betreiber auch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Regeln seines MTF bzw. OTF, Vereinbarungen oder Verträge mit Teilnehmern oder betreffende Dritte sowie interne Verfahren und Richtlinien mit auf.
3 Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die in dieser Verordnung verlangten Informationen in elektronischer Form.
4 Bei der Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen muss ein relevanter Betreiber a) jedes von ihm eingereichte Dokument mit einer eindeutigen Referenznummer versehen; b) sicherstellen, dass aus den von ihm eingereichten Informationen eindeutig ersichtlich wird, auf welche spezielle Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welchem Dokument diese Informationen zu finden sind, indem er die eindeutige Referenznummer heranzieht, um das Dokument zu kennzeichnen; c) sicherstellen, dass in dem Falle, dass eine Anforderung dieser Verordnung nicht gelten sollte, dieser Umstand zusammen mit einer entsprechenden Erläuterung angegeben wird; d) diese Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format einreichen.
5 Wird die Beschreibung im Zusammenhang mit einem Zulassungsantrag übermittelt, muss eine Stelle, die eine Zulassung beantragt, um mehrere Dienstleistungen gleichzeitig erbringen zu können, einen Antrag einreichen, in dem die Dienstleistungen, für welche die übermittelten Informationen gelten, eindeutig aufgeführt sind. Ist ein und dasselbe Dokument als Teil mehrerer Zulassungsanträge einzustufen, damit die Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format übermittelt werden können, ist bei der Einrichtung desselben Dokuments für mehrere Anträge dieselbe Referenznummer zu verwenden.
Article 10 Benachrichtigung der ESMA
Eine zuständige Behörde benachrichtigt die ESMA über die Zulassung eines relevanten Betreibers als MTF bzw. OTF sowohl elektronisch als auch in dem in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Format.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.
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