Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden.“ 2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 3. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 4. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. 6. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. 7. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. 8. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Article 2
Abweichend von Artikel 3 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Februar 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Abweichend von Artikel 3 müssen Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2018.
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