Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
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Article 1 Programmplanungszeitraum und Mitteilung der relevanten nationalen Rechtsvorschriften
1 Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die fünf Haushaltsjahre 2014 bis 2018 eingereicht.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.
Article 2 Änderungen der Stützungsprogramme
1 Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind höchstens zweimal pro Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni des jeweiligen Jahres vorzulegen. Diese Fristen gelten jedoch nicht im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen.
2 Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I mit folgenden Angaben vorzulegen ist: a) die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen; b) eine aktualisierte Fassung der Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II, sofern die Änderungen des Stützungsprogramms eine Änderung der Mittelzuweisung zur Folge haben.
Article 3 Inhalt der Stützungsprogramme
Stützungsprogramme umfassen Folgendes: a) Für jede der besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: i) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie sowie deren quantifizierte Ziele; ii) die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; iii) das Antragsverfahren; iv) die Förderkriterien; v) die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten; vi) gegebenenfalls, ob standardisierte Einheitskosten oder Sachleistungen Anwendung finden, und wenn ja, Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung; vii) gegebenenfalls die Prioritätskriterien und deren jeweilige Gewichtung; viii) das Auswahlverfahren; ix) die Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten; x) gegebenenfalls, ob Vorschüsse gewährt werden können, unter Angabe des Höchstsatzes und der Bedingungen; xi) gegebenenfalls die Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und zum Kontrollsystem zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen; xii) gegebenenfalls, ob staatliche Beihilfen gewährt werden; b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation; c) die Gesamtstrategie; d) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen; e) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen; f) eine allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung; g) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung; h) die Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms; i) den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen; j) die Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind.
Article 4 Antragsverfahren
1 Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen: a) die juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien; e) den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare; f) Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen; g) die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.
2 Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.
3 Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.
Article 5 Antragsverfahren
1 Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen; e) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien; f) den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare; g) Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen; h) die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.
2 Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung der Unterstützung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.
3 Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.
Article 6 Gemeinsames Absatzförderungsvorhaben
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Informations- oder Absatzförderungsvorhaben wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle des gemeinsamen Vorhabens zu erleichtern.
Article 7 Antragsverfahren
1 Für die Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) den Inhalt des Antrags; c) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktion sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; d) die Verfahren zur Gewährleistung der Förderfähigkeit der Anträge und ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften und dem Kontrollsystem für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß den Artikeln 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; e) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Kosten, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; f) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; g) Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.
2 Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.
Article 8 Anwendung der Stützungsmaßnahme
Für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie legen Bestimmungen zur Durchführung der Stützungsmaßnahme fest, die Folgendes umfassen: i) die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese; ii) die Höhe der Ausgleichszahlung. b) Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf Unterstützung für die grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 10. Juni jedes Jahres fest. c) Sie bestimmen bis zum 10. Juni jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen, und die Frist für die Durchführung des Vorhabens der grünen Weinlese im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung. d) Sie setzen jährlich für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß den Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Frist, die nach dem Zeitpunkt der Bestimmung der Marktaussichten gemäß Buchstabe c liegt.
Article 9 Berechnung der Ausgleichszahlung
1 Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen förderfähig sind. Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren der grünen Weinlese angewandt, so wird für die Ausgleichszahlung das kostengünstigste Verfahren zugrunde gelegt.
2 Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung etwaiger Kosteneinsparungen.
Article 10 Antragsverfahren
1 Für die Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die für den jeweiligen Erzeuger geltende Ausgleichszahlung; c) den Inhalt des Antrags; d) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; e) die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für das reibungslose Funktionieren sowie der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Aktionen und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; f) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien.
2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Fällen, in denen der Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
Article 11 Anwendung der Stützungsmaßnahme
Für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.
Article 12 Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e) den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare.
Article 13 Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 5 der genannten Verordnung; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e) den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare; f) Zahlungen an Begünstigte, einschließlich durch Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.
Article 14 Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien; e) Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.
Article 15 Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien; e) Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.
Article 16 Anwendung der Stützungsmaßnahme
Für die Zwecke von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.
Article 17 Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über den Gegenstand der Unterstützung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; c) die Zahlung der Unterstützung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.
Article 18 Höhe der Unterstützung
1 Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/ %vol/hl, b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/ %vol/hl.
2 Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Höhe der Unterstützung und des Ausgleichs der Kosten für die Sammlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fest. Sie geben beide Beträge bei Verwendung der Muster in den Anhängen I, III und IV der vorliegenden Verordnung unter den entsprechenden Punkten an. Die Mitgliedstaaten können diese Beträge nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen anpassen.
Article 19 Berichterstattung und Bewertung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr. In diesen Berichten werden die Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde. Diese Berichte werden unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
2 Zusammen mit dem Bericht gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang IV die finanziellen und technischen Angaben zur Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen mit. Diese Angaben betreffen für jedes Haushaltsjahr und für jede Maßnahme Folgendes: a) für die Haushaltsjahre des Fünfjahreszeitraums, für die bereits Ausgaben getätigt wurden: tatsächliche technische Daten und eine Ausgabenerklärung, die in keinem Fall die in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat vorgesehene Haushaltsobergrenze übersteigen darf; b) für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms: voraussichtliche technische Daten und Ausgabenprognosen im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat festgelegten Haushaltsobergrenze und entsprechend der letzten Fassung der nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellten Finanzierungstabelle gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.
3 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Tabelle mit Angaben zur Durchführung der Unterstützung für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie übermitteln der Kommission diese Tabelle bis zum 1. März jedes Jahres unter Verwendung des Musters in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2017 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2019 eine Bewertung der Kostenwirksamkeit und des Nutzens ihrer Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz steigern ließe. Diese Bewertungen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III zusammen mit den finanziellen und technischen Angaben nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt und beziehen sich auf alle vorangegangenen Jahre des betreffenden Fünfjahreszeitraums. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen: a)C1Bewertung von Kostenwirksamkeit und Nutzen des Stützungsprogramms,b)C2Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz des Stützungsprogramms.
5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die sie während des vorangegangenen Haushaltsjahres zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel IV für jede Maßnahme des Stützungsprogramms vorgenommen haben. Dieser Jahresbericht wird unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.
6 Bezugnahmen auf Zahlungen in einem bestimmten Haushaltsjahr sind Bezugnahmen auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 15. Oktober des maßgeblichen Kalenderjahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
7 Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über ihr Stützungsprogramm, unabhängig davon, ob es geändert wurde oder nicht, und über alle im Rahmen des genannten Programms durchgeführten Maßnahmen.
Article 20 Mitteilungen über staatliche Beihilfen
1 Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 jener Verordnung staatliche Beihilfen gewähren, teilen sie dies der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang VII der vorliegenden Verordnung mit, wobei sie folgende Angaben machen: a) ob die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gewährt wird; oder b) die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates erlassenen Freistellungsverordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt wurde; oder c) die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme von der Kommission im Anschluss an eine Mitteilung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.
2 Die mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des nationalen Stützungsprogramms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten. Etwaige Änderungen teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. März unter Verwendung des Musters in Anhang VII mit.
3 Die Mitgliedstaaten geben an, ob staatliche Beihilfen gewährt werden, und tragen die entsprechenden Beträge unter den jeweiligen Punkten der Muster in den Anhängen I, III, IV und V ein.
Article 21 Mitteilungen über Vorschüsse
1 Im Falle von gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 geleisteten Vorschusszahlungen nehmen die Mitgliedstaaten in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Angaben über die Verwendung der Vorschüsse bis zu der in dem genannten Artikel festgelegten Frist auf. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Begünstigten der Zahlstelle jährlich für jedes Vorhaben die folgenden Informationen übermitteln müssen: a) Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und b) eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Begünstigten von Vorhaben, bei denen der förderfähige Unionsbeitrag unter 5000000 EUR liegt, von dieser Verpflichtung freizustellen.
2 Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und einer Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzuweisen. In Bezug auf Vorschüsse für ausgewählte Vorhaben gemäß Artikel 46, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse zu übermitteln.
Article 22 Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen
1 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
2 Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
3 Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.
4 Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über statistische Erhebungen über Rebflächen bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.
Article 23 Auswahlverfahren
1 Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Anträge fristgerecht gestellt wurden, prüfen jeden einzelnen Antrag und bewerten ihn im Hinblick auf die Einhaltung der für jede Maßnahme ihres Stützungsprogramms festgelegten Vorschriften über den Inhalt der Anträge, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten. Anträge, die diese Anforderungen oder die Förderkriterien nicht erfüllen und die förderfähigen Kosten nicht einhalten, werden als nicht zulässig ausgeschlossen.
2 Gelten für eine Maßnahme Prioritätskriterien, so prüfen die Mitgliedstaaten alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme nach der Bewertung gemäß Absatz 1 als zulässig angesehenen Anträge und teilen jedem dieser Anträge eine Punktzahl zu. Die Punktzahl berechnet sich auf der Grundlage der durch den Antrag erfüllten Prioritätskriterien und der jedem Prioritätskriterium für die einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Gewichtung. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der erzielten Punktzahlen eine Rangliste der zulässigen Anträge.
3 Wenn der Gesamtwert der zulässigen Anträge für eine Stützungsmaßnahme die dieser Maßnahme in einem bestimmten Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel übersteigt, wählen die Mitgliedstaaten die Anträge nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß Absatz 2 bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel aus. Als Alternative können die Mitgliedstaaten eine Mindestpunktzahl als Schwellenwert festsetzen und alle Anträge auswählen, die diese Mindestpunktzahl erreichen. Übersteigt in diesem Fall der Gesamtwert der zulässigen Anträge, die den Schwellenwert erreichen, die für eine Stützungsmaßnahme verfügbaren Mittel, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf diese Anträge anteilsmäßig aufteilen.
4 Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert festlegen und beschließen, zulässige Anträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen, selbst wenn der Wert der zulässigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.
5 Für jede entsprechende Maßnahme können die Mitgliedstaaten zulässige Anträge, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgeschlossen wurden, nach Zustimmung des Antragstellers erneut dem Auswahlverfahren unterziehen.
6 Bei Anträgen, die nach diesem Artikel ausgeschlossen wurden, werden die Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.
Article 24 Vereinfachte Kostenerstattung
1 Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 entscheiden, a) legen diese Beträge im Voraus vor der Einreichung von Anträgen fest; b) legen diese Beträge anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode fest, die basiert auf i) statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen; ii) den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder iii) der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Stützungsprogramms zuständigen Behörden funktionell unabhängig ist und über das entsprechende Fachwissen verfügt, die Berechnungen vornimmt oder die Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen bestätigt.
2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, unterschiedliche Beträge zu verwenden, um regionale oder lokale Besonderheiten zu berücksichtigen.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen die Berechnungen gemäß Absatz 1 alle zwei Jahre und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.
4 Die Mitgliedstaaten bewahren alle Belege über die Festlegung der standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung auf, um die Angemessenheit der Methode zu ihrer Berechnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b überprüfen zu können.
Article 25 Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten
Die Mitgliedstaaten setzen für jede Stützungsmaßnahme eine Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags fest. Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen an die Begünstigten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags auf Zwischen- oder Restzahlung.
Article 26 Vorschusszahlungen
1 Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 45, 46, 50, 51 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.
2 Der Vorschussbetrag darf 80 % des Unionsbeitrags nicht überschreiten.
3 Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats gestellt hat.
4 Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht — ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung des betreffenden Vorhabens als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres auszugeben, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vorschuss gezahlt wurde.
5 Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen kann der Mitgliedstaat den Zeitraum gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen anpassen: a) Die betreffenden Flächen liegen in Gebieten, die von einer Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche anerkannt wurden, betroffen sind; b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Stelle bescheinigt worden sind, verhindern die Durchführung der vorgesehenen Vorhaben. Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Aktionen betreffend dieselbe Fläche, für die der Erzeuger bereits eine Vorschusszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.
6 Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem Unionsbeitrag zu den betreffenden Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.
Article 27 Überprüfung des Verbots der Doppelfinanzierung
Für die Unterstützung gemäß den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten unter dem betreffenden Punkt ihres Stützungsprogramms die Vorschriften dar, die sie erlassen haben, um zu gewährleisten, dass zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ein wirksames Kontrollsystem vorhanden ist.
Article 28 Offensichtlicher Fehler
Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
Article 29 Kontrollen
1 Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Unionsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
2 Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass a) alle durch Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können; b) nur überprüfbare und kontrollierbare Vorhaben ausgewählt werden; c) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen; d) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird; e) die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen; f) bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.
Article 30 Verwaltungskontrollen
1 Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
2 Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Stützungsprogramm in Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft: a) die Förderfähigkeit des Begünstigten; b) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden; c) die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, gezahlt wird, sowie gegebenenfalls Sachleistungen, Personalkosten und Verwaltungskosten gemäß Artikel 45, 46 bzw. 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149; d) bei Zahlung der Unterstützung auf der Grundlage von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, die mit mindestens einem der folgenden Bewertungssysteme bewertet wird: i) Referenzkosten, ii) Vergleich verschiedener Angebote; iii) Bewertungsausschuss; e) gegebenenfalls die Einhaltung der Prioritätskriterien und die Anwendung von Gewichtungsfaktoren für die Zwecke des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
3 Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge werden systematisch durchgeführt und umfassen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente: a) Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag eingereicht und genehmigt wurde; b) die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen des Begünstigten.
4 Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann.
Article 31 Vor-Ort-Kontrollen
1 Soweit in diesem Kapitel Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Vorhaben durch. Diese sind vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.
2 Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.
3 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.
Article 32 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
1 Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46, 47, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden nach der Durchführung der Vorhaben systematisch Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen. Für die Maßnahmen gemäß Artikel 45, 48, 49 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können nach der Durchführung der Vorhaben Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. Die Stichprobe beläuft sich auf mindestens 5 % der Anträge, die gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden. Diese Stichprobe umfasst außerdem mindestens 5 % der Beträge, für die die Unterstützung gewährt wird. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jedoch Vorhaben, für die die Begünstigten ihre Absicht mitgeteilt haben, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen, systematisch mindestens einmal vor der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen.
2 Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Stützungsmaßnahme auf nationaler Ebene oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringern, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.
Article 33 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
1 Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission gelten sinngemäß für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2 Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zurück.
Article 34 Auswahl der Kontrollstichprobe
1 Die zuständige Behörde wählt jährlich anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach diesem Kapitel durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch a) Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors; b) Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Absatz 2; c) Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.
2 Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.
3 Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.
Article 35 Kontrollbericht
1 Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen. Soweit die Kontrollen die Unionsfinanzierung betreffen, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben: a) die kontrollierten Stützungsmaßnahmen und -vorhaben, b) die anwesenden Personen, c) gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren, d) die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle, e) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war, f) sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.
2 Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.
Article 36 Kontrollstellen
1 Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Stützungsmaßnahmen im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.
2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Kapitels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Article 37 Befugnisse der Kontrollbediensteten
Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Dienststellen, a) Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; b) Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; c) von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; d) Zugang zu den Buchführungsdaten oder anderen für die Kontrollen zweckdienlichen Unterlagen haben und Kopien oder Auszüge anfertigen können.
Article 38 Amtshilfe auf Ersuchen
1 Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet. Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.
2 Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.
3 Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.
4 Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen, a) entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte oder Kopien von Dokumenten über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen, b) oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen. Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.
5 Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
6 Die Bediensteten der ersuchenden Stelle a) legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; b) verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt, i) über die Zugangsrechte nach Artikel 37 Buchstaben a, b und d, ii) über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle an den nach Artikel 37 Buchstabe c entnommenen Proben durchgeführt werden; c) halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.
7 Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für a) die Beantwortung dieser Anträge, b) die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.
8 Abweichend von Absatz 7 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle a) ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet, b) die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.
Article 39 Kontrollierte Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Kapitel unterzogen werden können, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
Article 40 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
1 Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt sinngemäß.
2 Die Anwendung von Sanktionen und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission .
Article 41 Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben
1 Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorhaben durchführen, für die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags ein Unionsbeitrag in Höhe von insgesamt 300000 EUR oder mehr als förderfähig angesehen wurde, können die Mitgliedstaaten gestatten, bei Anträgen auf Zwischen- oder Restzahlung, die sich auf einen Unionsbeitrag in Höhe von 150000 EUR oder mehr beziehen, eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellenwerte festlegen, sofern diese Kontrollverfahren das Risiko für die Unionsfonds nachweislich nicht erhöhen. Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer ausgestellt und bietet anhand folgender Kriterien einen angemessenen Nachweis für die Förderfähigkeit und die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten: a) Die Kosten sind dem Begünstigten oder dem Veranstalter, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, tatsächlich entstanden; b) sie entsprechen den Kosten, die von der zuständigen Behörde nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags als förderfähig angesehen wurden; c) sie sind für die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhabens erforderlich; d) sie sind identifizierbar und kontrollierbar, indem sie beispielsweise in der Buchführung des Begünstigten oder des Veranstalters entsprechend den im Mitgliedstaat der Niederlassung des Begünstigten oder des Veranstalters geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst sind; e) sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung; f) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
2 Wenn die in Absatz 1 genannte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, legt der Begünstigte Kopien aller Rechnungen und Belege für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten vor.
3 Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge gleichen die Mitgliedstaaten systematisch die eingereichten Unterlagen mit den Kosten ab, die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags und anhand der Kriterien gemäß Absatz 1 als förderfähig angesehen wurden. Legt der Begünstigte eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung vor, so kann diese Bescheinigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten fordern jedoch zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten und die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 ergibt.
4 Die Vor-Ort-Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben können in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder des Veranstalters, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, durchgeführt werden. Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung der Richtigkeit und Förderfähigkeit der Ausgaben und umfassen den Abgleich der eingereichten Rechnungen und Belege mit den Buchführungsunterlagen und gegebenenfalls anderen Belegen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen können die Inspektoren eine Stichprobe überprüfen, die mindestens 30 % des Betrags der beantragten Unterstützung und mindestens 5 % aller Rechnungen oder sonstigen Belege erfasst, die eingereicht wurden oder für die spätestens bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung ausgestellt wurde.
Article 42 Kontrollen bei Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
1 Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert. Die Mitgliedstaaten erlassen Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Durchführung der einzelnen Aktionen innerhalb des Haushaltsjahres und die im Stützungsantrag angegebene Fläche gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.
2 Die tatsächliche Durchführung der Rodung als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.
3 Flächen, für die Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden, werden vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Stützungsantrag gestellt wurde. Bei der Kontrolle vor Durchführung der Vorhaben werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüft. Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle. Verfügt der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Weinbaukartei ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle jedoch in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden, und die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Vorhaben auf 5 % der gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
Article 43 Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese
1 In Bezug auf die Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) die im Rahmen der grünen Weinlese geförderten Flächen werden nach der Durchführung des Vorhabens systematisch vor Ort überprüft; b) die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde; c) die Frist für die Durchführung der Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wurde eingehalten; d) die grüne Weinlese wurde ordnungsgemäß durchgeführt und es wurde kontrolliert, ob das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde.
2 Durch die Kontrollen gemäß Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten, a) ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird; b) ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden; c) welches Verfahren angewandt wurde.
3 Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.
4 Für die Zwecke der Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss jeder Antragsteller auf Unterstützung für die grüne Weinlese Belege über die Kosten des betreffenden Vorhabens oder durchgeführter Tätigkeiten aufbewahren.
Article 44 Bepflanzte Fläche
1 Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.
2 Beschließt ein Mitgliedstaat die förderfähigen Kosten von Vorhaben im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der grünen Weinlese ausschließlich auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, die auf anderen Maßeinheiten als dem Flächenmaß basieren, oder auf der Grundlage von Belegen, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 von den Begünstigten vorzulegen sind, zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche nicht wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen zu messen.
Article 45 Überprüfung der Bedingungen für die Destillation von Nebenerzeugnissen
Für die Maßnahme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind, noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung oder zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Article 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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