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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1240
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-18
In force since
2016-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf a) die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse; b) die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.

2 Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen a) zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder b) zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

Article 2 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge

1 Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

2 Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält: a) den Namen des Marktteilnehmers, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt; b) das Erzeugnis oder die Erzeugnisart, auf das bzw. die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code; c) die angebotene oder beantragte Menge, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Mindestmengen.

3 Das Angebot oder der Antrag enthält keine — vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.

4 Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

5 An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.

6 Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

7 Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.

8 Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Article 3 Interventionslagerorte

1 Jeder Interventionslagerort (im Folgenden „Lagerort“) hat eine Mindestlagerkapazität von a) 5000 Tonnen, 7500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19, 15000 Tonnen im Interventionszeitraum 2019/20 für Getreide; b) 5000 Tonnen, 7500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19 für Reis; c) 400 Tonnen, 600 Tonnen im Interventionszeitraum 2017, 800 Tonnen im Interventionszeitraum 2018 für Butter und Magermilchpulver. Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10000 Tonnen vorsehen.

2 Für die Zwecke dieses Artikels ist die „Mindestlagerkapazität“ eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.

3 Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.

Article 4 Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

1 Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind a) in Anhang I Teile I, II, III und IV für Getreide; b) in Anhang II Teil I für Reis; c) in Anhang III Teil I für Rindfleisch; d) in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission für Butter; e) in Anhang V Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 für Magermilchpulver.

2 Zur Bestimmung der Qualität von Interventionsgetreide gemäß Anhang I sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.

Article 5 Mindestangebotsmengen

1 Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf a) 160 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais, b) 20 Tonnen bei Hartweizen, c) 40 Tonnen bei Reis, d) 20 Tonnen bei Rindfleisch, e) 30 Tonnen bei Butter, f) 30 Tonnen bei Magermilchpulver. Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.

2 Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

Article 6 Höhe der Sicherheit für den Ankauf von Erzeugnissen

Die Höhe der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf von Erzeugnissen zu leisten ist, beträgt a) für Getreide: 20 EUR/Tonne, b) für Reis: 30 EUR/Tonne, c) für Rindfleisch: 300 EUR/Tonne, d) für Butter: 50 EUR/Tonne, e) für Magermilchpulver: 50 EUR/Tonne.

Article 7 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

1 Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen: a) Es enthält mindestens folgende Angaben: i) bei Reis die Angabe der Art und der Sorte, ii) außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots, iii) bei Getreide und Reis den Lagerort, für den das Angebot abgegeben wird, iv) bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Union, v) bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum, vi) bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Betrieb, in dem sie bzw. es erzeugt wurde; b) der Marktteilnehmer hat gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 eine Sicherheit geleistet; c) für Getreide und Reis hat der Marktteilnehmer eine Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht, i) dass die Erzeugnisse Unionsursprung haben, ii) dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss, iii) ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht, und in der gegebenenfalls der Name des verwendeten Produkts genannt wird und angegeben wird, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen ist.

2 Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt.

Article 8 Überprüfung der Angebote durch die Zahlstelle

1 Die Zahlstellen entscheiden auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 2 und 7 über die Zulässigkeit der Angebote. Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.

2 Im Falle von Getreide und Reis kann, nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Zahlstelle festgestellt wurde, eine Verwaltungskontrolle der Konformität der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erklärungen gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 2 mit Unterstützung der Zahlstelle vorgenommen werden, die für den vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort zuständig ist.

Article 9 Mitteilung der Angebote an die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb folgender Fristen mit: a) Im Falle von Angeboten jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben. Wenn sich die angebotenen Mengen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmengen nähern, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mitteilungen jeden Arbeitstag übermitteln müssen. Ab diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die am vorhergehenden Arbeitstag zur Intervention angebotenen Mengen mit. b) Bei Ausschreibungsangeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind.

2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers und bei Butter und Magermilchpulver nicht den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Unternehmens.

3 Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Article 10 Einreichung von Angeboten für den Ankauf von Weichweizen, Butter und Magermilchpulver zum Festpreis

Die Angebote können bei der Zahlstelle ab Beginn der Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht werden.

Article 11 Maßnahmen zur Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen

1 Damit die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden, beschließt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung, a) die Interventionsankäufe zum Festpreis zu beenden; b) wenn die Annahme aller angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, der auf alle an dem Tag des Beschlusses eingegangenen und der Kommission mitgeteilten Angebote aller Anbieter anzuwenden ist; c) gegebenenfalls noch offene Angebote, die bei den Zahlstellen der Mitgliedstaaten eingereicht wurden, abzulehnen. Die Kommission trifft ihren Beschluss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3. Fällt das Datum der Mitteilung auf einen Feiertag für die Kommission, so beginnt für die Zwecke dieses Artikels die Frist am ersten Arbeitstag nach dem genannten Feiertag. Fällt ein solcher Feiertag in den Zeitraum, der für den Beschluss der Kommission vorgesehen ist, so werden nur die Arbeitstage gezählt.

2 Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

Article 12 Ausschreibungsverfahren

1 Für den Ankauf von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Ausschreibungsverfahren im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eingeleitet werden, die insbesondere folgende Angaben enthält: a) die betreffenden Erzeugnisse und i) bei Reis die Angabe der Art und der Sorte, ii) bei Rindfleisch, ob sich die Ausschreibung auf die zum Entbeinen bestimmten angekauften Schlachtkörper oder auf die Lagerung ohne Entbeinen bezieht; b) den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können.

2 Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.

3 Wenn die Kommission ein beschränktes Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eröffnet, werden in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung dieses Verfahrens der Mitgliedstaat oder die Region(en) eines Mitgliedstaats angegeben, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.

4 Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (d. h. „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A“ oder „langkörniger Reis B“) beschränkt werden.

5 Für Rindfleisch gelten folgende Vorschriften: a) Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt, ausgedrückt als Qualität R3 nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Interventionsgebiet geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang III Teil II. b) Die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission . c) Der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter Buchstabe b genannten Qualitäten, die nach dem Anteil jeder Qualität an der Gesamtzahl der Schlachtungen in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewichtet werden. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen: i) Gebiet I: Großbritannien, ii) Gebiet II: Nordirland.

Article 13 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

1 Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 7 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit des Erzeugnisses mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist. Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis je Tonne des Erzeugnisses dem Preis für Getreide der Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bzw. dem Preis für Reis der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, frei Lagerort geliefert, nicht abgeladen. Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des Lagerortes geliefert werden. Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis der Qualität R3, und die Angabe, ob es sich um Fleisch mit Knochen handelt, das zum Entbeinen oder zur Lagerung ohne Entbeinen bestimmt ist.

2 Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis den Preis der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreiten.

Article 14 Beschlüsse über den Ankaufspreis

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission, a) keinen Höchstankaufspreis festzusetzen; oder b) einen Höchstankaufspreis festzusetzen.

2 Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 15 Einzelentscheidungen über Angebote

1 Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

2 Wurde ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Zahlstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt. Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

3 Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1. Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten, ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn die Zahlstellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission einen Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 17 ausstellen. In diesem Fall kann eine weitere Verlängerung der Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährt werden.

Article 16 Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch

Sind die Zahlstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 12 Absatz 5 übernehmen können. Die Zahlstellen gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.

Article 17 Lieferberechtigungsschein

1 Nachdem die Zahlstelle die Zulässigkeit des Angebots gemäß den Artikeln 8 und 13 geprüft hat, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nach Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Lieferberechtigungsschein aus. Die Zahlstelle kann beschließen, die Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins zu verlängern, wenn dies aufgrund der großen angenommenen Mengen von Getreide oder Reis erforderlich ist. Die Lieferung der Erzeugnisse muss jedoch spätestens 65 Tage nach Ablauf der Frist oder Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 erfolgen. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

2 Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben: a) Liefermenge, b) Lieferfrist, c) Lagerort, an den die Lieferung erfolgen soll, d) Preis, zu dem das Angebot akzeptiert wird.

3 Der Lieferberechtigungsschein wird nur für Mengen ausgestellt, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

Article 18 Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis

1 Die Zahlstelle bezeichnet den Lagerort, an den das Getreide bzw. der Reis zu den geringsten Kosten zu liefern ist.

2 Die Lieferung an den Lagerort muss spätestens 60 Tage nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins erfolgen. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu 14 Tage verlängern. In solchen Fällen kann die Lieferfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend verlängert werden. Die Zahlstelle unterrichtet die betroffenen Marktteilnehmer.

3 Der Marktteilnehmer trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil IV genannten Methodik durchgeführt werden: i) Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität), ii) Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen, iii) Bestimmung des Sedimentationswerts (Zeleny-Test), iv) Bestimmung der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung, v) Bestimmung der Kontaminanten.

Article 19 Transportkosten für Getreide und Reis

1 Die Kosten für die Beförderung von Getreide bzw. Reis von dem Ort, an dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert war, bis zu dem auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Lagerort gehen bis zu einer Entfernung von 50 km zulasten des Marktteilnehmers. Über die Höchstentfernung hinaus gehen die zusätzlichen Transportkosten zulasten der Zahlstelle und werden von der Kommission zu einem Satz von 0,05 EUR je Tonne und Kilometer erstattet.

2 Befindet sich die das Getreide oder den Reis ankaufende Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Marktteilnehmers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Zahlstelle gehört, nicht berücksichtigt.

Article 20 Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch

1 Der Ankaufspreis für Rindfleisch entspricht dem Preis der Lieferung bis zur Waage am Eingang des Lagerorts bzw., wenn das Fleisch zu entbeinen ist, bis zum Zerlegungsbetrieb.

2 Die Entladungskosten gehen zulasten des Marktteilnehmers.

3 Der Marktteilnehmer liefert die Erzeugnisse innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins. Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Article 21 Sonderbestimmungen für die Aufmachung, Lieferung und Lagerung von Butter und Magermilchpulver

1 Butter wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang IV Teil II in Blöcken von 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

2 Magermilchpulver wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang V Teil II in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht und geliefert.

3 Der Marktteilnehmer liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer. Die Butter und das Magermilchpulver werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind. Alternativ kann ein gleichwertiges System durch die Zahlstelle genehmigt werden. Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.

4 Die Zahlstelle schreibt vor, dass die Butter und das Magermilchpulver so auf Paletten eingelagert und gelagert werden, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bilden.

Article 22 Lieferung

1 Als Datum der Lieferung gilt a) bei Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver das Datum, für das bestätigt wird, dass die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge vollständig an dem bezeichneten Lagerort eingelagert wurde. Dieses Datum kann frühestens der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins sein; b) für jede Lieferung von Rindfleisch der Tag des Eingangs an der Waage des Interventionslagerortes oder, wenn das Fleisch zu entbeinen ist, beim Zerlegungsbetrieb.

2 Die Zahlstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgt, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist das Datum der Lieferung der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins und dient als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

3 Die Erzeugnisse werden von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Marktteilnehmer unabhängig sein muss.

Article 23 Übernahmeprotokoll

1 Haben die vorgeschriebenen Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt sind, erstellt die Zahlstelle ein Übernahmeprotokoll. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: a) die Liefermengen und für Reis die Sorte, b) die aus den Analysen resultierenden Merkmale, soweit dies für die Preisberechnung relevant ist; c) gegebenenfalls die Mengen, die nicht übernommen wurden. In diesem Falle wird der Marktteilnehmer entsprechend benachrichtigt.

2 Das Übernahmeprotokoll wird datiert und dem Marktteilnehmer sowie dem Lagerhalter übermittelt.

Article 24 Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer a) die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen, b) die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen. Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.

Article 25 Entbeinungsauflagen für Rindfleisch

Soweit das Entbeinen eine Bedingung des Ausschreibungsverfahrens ist, lässt die Zahlstelle alles angekaufte Rindfleisch gemäß Anhang III Teil III entbeinen.

Article 26 Preisanpassungen für Getreide und Reis

1 Die Anpassung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt a) bei Getreide gemäß Anhang I Teile V und VI der vorliegenden Verordnung; b) bei Reis gemäß Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung.

2 Übernimmt und lagert die Zahlstelle Getreide und Reis gemäß Artikel 22 Absatz 2 am Lagerort, so wird der Ankaufspreis um 5 EUR/Tonne verringert.

Article 27 Zahlungen

1 Die Zahlungen für die im Übernahmeprotokoll angegebenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der Lieferung gemäß Artikel 22, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

2 Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt diese Menge jedoch über der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge, so wird nur für die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge gezahlt.

Article 28 Eröffnung der Ausschreibung

1 In die öffentliche Intervention übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.

2 Die Ausschreibung wird im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs eröffnet. Der letzte Tag der ersten Angebotsfrist muss mindestens sechs Tage nach der Veröffentlichung der genannten Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union liegen.

3 Die Ausschreibungen können dem Verkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Union oder eines Mitgliedstaats gelagert sind.

4 Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben: a) die betreffenden Erzeugnisse, insbesondere i) bei Reis die Angabe der Art und der Sorte, ii) bei Rindfleisch die Angabe der jeweiligen Teilstücke; b) den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können; c) für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann; d) den Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist. Darüber hinaus kann die Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten: a) die Gesamtmengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht, b) bei Getreide und Reis gegebenenfalls Bestimmungen zu den Transportkosten.

5 Die Ausschreibungen können auf bestimmte Verwendungszwecke oder Bestimmungen beschränkt werden und Vorschriften über die Kontrolle der Verwendung oder der Bestimmung enthalten.

Article 29 Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung

1 Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.

2 Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben: a) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, die die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt; b) einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs; c) die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung; d) für jeden Lagerort Namen und Anschrift des Lagerhalters und folgende jeweils zutreffende Angaben: i) bei Getreide und Reis die verfügbaren Mengen, die so in Verkaufspartien aufgeteilt sind, dass sie allen Marktteilnehmern in gleicher Weise zugänglich sind, sowie eine Beschreibung der Qualität jeder Verkaufspartie, ii) bei Rindfleisch die verfügbaren Mengen, aufgeschlüsselt nach Teilstücken gemäß Anhang III Teil IV, und das Datum der Lieferung, iii) bei Butter und Magermilchpulver die verfügbaren Mengen und das Datum der Lieferung; e) die Lieferstufe gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die Art der Verpackung; f) gegebenenfalls die am Lagerort vorhandenen Möglichkeiten für die Verladung auf ein Transportmittel; g) für Butter gegebenenfalls die je Lagerort verfügbare Menge Süßrahmbutter gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstabe d.

3 Die Zahlstelle sorgt für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung.

4 Die Zahlstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen, a) vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Kontrollen vorzunehmen und Proben von dem zum Verkauf stehenden Getreide oder Reis zu nehmen und zu untersuchen, b) die Ergebnisse der Analysen gemäß Anhang I Teil IV, Anhang II Teil I, Anhang IV Teil I bzw. Anhang V Teil I zu konsultieren.

Article 30 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

1 Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen: a) es enthält einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote, b) es gibt bei Rindfleisch die jeweiligen Teilstücke an; c) es enthält bei Getreide und Reis die Gesamtmenge der Verkaufspartie; d) es gibt wie folgt den Angebotspreis je Maßeinheit an, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.: i) bei Getreide und Reis für das auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, ii) bei Butter und Magermilchpulver für das auf Paletten an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, iii) bei Rindfleisch für das an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis; e) es betrifft bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver mindestens die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs genannte Mindestmenge; f) es gibt den Lagerort, an dem sich das Erzeugnis befindet, und bei Butter und Magermilchpulver gegebenenfalls einen Ausweichlagerort an; g) der Marktteilnehmer hat die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs vorgesehene Sicherheit geleistet.

2 Bei Getreide bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und bei Reis auf die Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

3 Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht. Bei Butter ist gegebenenfalls präzisiert, dass sich das Angebot ausschließlich auf Süßrahmbutter gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g bezieht.

Article 31 Mitteilung von Angeboten an die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.

2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

3 Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Article 32 Beschlüsse über die Verkaufspreise

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, a) keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen; oder b) einen Mindestverkaufspreis festzusetzen. Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.

2 Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 33 Einzelentscheidungen über Angebote

1 Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

2 Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Zahlstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt. Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 31 mitgeteilt wurden.

3 Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 32. Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Article 34 Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver

1 Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Marktteilnehmer erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Marktteilnehmern zugeteilt.

2 Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Marktteilnehmer nur diese Menge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, kann die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer Erzeugnisse aus anderen Lagerorten zuteilen.

3 Reicht die verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Zuteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

4 Beträgt die Restmenge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c, so bietet die Zahlstelle sie den Marktteilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Die Marktteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.

5 Die Zahlstelle teilt das Erzeugnis nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Butter oder Süßrahmbutter oder Rindfleischteilstücke, die sich in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Kühlhaus befindet.

Article 35 Zahlungen

Der Marktteilnehmer zahlt der Zahlstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er vom Lagerort abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Zahlstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

Article 36 Verkäufe durch die Mitgliedstaaten

1 In den Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 28 läuft, dürfen die Zahlstellen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Interventionserzeugnissen eröffnen, wenn die an all ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als a) 10000 Tonnen bei jeder Getreideart, b) 2000 Tonnen bei Reis, c) 200 Tonnen bei Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver.

2 Für ein von einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und das vorliegende Kapitel mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2. Artikel 32 Absatz 1 gilt sinngemäß für eine diesbezügliche Entscheidung des Mitgliedstaats.

3 Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Mengen können die Zahlstellen Erzeugnisse, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.

4 Die Zahlstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.

Article 37 Übernahmeschein

1 Gegen Zahlung des Betrags gemäß Artikel 35 stellt die Zahlstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht: a) die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde, b) der Ort, an dem das Erzeugnis gelagert ist, c) das Ende der Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses.

2 Der Marktteilnehmer übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist trägt der Marktteilnehmer die Kosten und Risiken.

Article 38 Auslagerung von Butter und Magermilchpulver

1 Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Zahlstelle im Falle einer Lieferung ab Lagerort die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.

2 Der Marktteilnehmer gibt der Zahlstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück. Alternativ kann eine gleichwertige Vereinbarung mit der Zahlstelle getroffen werden.

3 Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren der Butter oder des Magermilchpulvers gehen zulasten des Marktteilnehmers.

Article 39 Eröffnung von Ausschreibungsverfahren und Vorausfestsetzung der Beihilfe

1 Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten: a) die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisarten gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes; b) im Falle einer Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags den Betrag der Beihilfe je Maßeinheit der betreffenden Erzeugnisse; c) die Maßeinheit der Mengen; d) ob sich das Angebot oder die im Voraus festgesetzte Beihilfe auf bereits eingelagerte Erzeugnisse bezieht; e) im Falle von Angeboten den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die verschiedenen Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, und im Falle der Vorausfestsetzung der Beihilfe den Zeitraum, für den ein Antrag gestellt werden kann; f) die Lagerzeit; g) gegebenenfalls die Gesamtmenge; h) die Mindestmenge, auf die sich ein Angebot oder Antrag beziehen muss; i) den Betrag der Sicherheit je Maßeinheit bei Angeboten und gegebenenfalls bei Anträgen; j) den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung; k) gegebenenfalls die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

2 In den Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, dürfen die Angebote und Anträge nur in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht werden.

3 Im Fall von Ausschreibungen müssen zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote mindestens sechs Tage liegen.

Article 40 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Angebote für oder Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 2 genügen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie enthalten mindestens folgende Angaben: i) einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung, ii) die Lagerzeit, sofern dies in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgeschrieben ist, iii) die Erzeugnismenge, auf die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, iv) im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung, den Aufbewahrungsort der Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen und gegebenenfalls die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens, v) im Fall von Ausschreibungen den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote, vi) im Fall von Ausschreibungen den gebotenen Beihilfebetrag je Maßeinheit, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.; b) der Marktteilnehmer hat die Sicherheit geleistet, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung angegeben ist.

Article 41 Überprüfung der Angebote und Anträge durch die Zahlstelle

1 Die Zahlstelle entscheidet auf der Grundlage der Bedingungen der Artikel 2 und 40 über die Zulässigkeit der Angebote und Anträge.

2 Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot oder Antrag unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots bzw. des Antrags mit.

Article 42 Mitteilung der Angebote und Anträge an die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote und Anträge innerhalb folgender Fristen mit: a) im Falle von Angeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind; b) im Falle von Anträgen jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben. Die Kommission kann verlangen, dass solche Mitteilungen häufiger erfolgen, wenn solche Angaben für die Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

3 Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot bzw. keinen zulässigen Antrag mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Article 43 Beschlüsse über den Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 42 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, a) keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder b) einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

2 Ist für das Angebot eine Gesamtmenge gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g vorgegeben und würde die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die der genannte Beihilfebetrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen, so erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Beschluss zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten. Dieser Koeffizient ist auf die eingegangenen Angebote anzuwenden, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten. Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

3 Die Beschlüsse über die Beihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 44 Einzelentscheidungen über Angebote

1 Wurde kein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

2 Wurde ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so akzeptieren die Zahlstellen unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 nur Angebote, die höchstens auf diesen Betrag lauten. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt. Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die gemäß Artikel 42 mitgeteilt wurden.

3 Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 1. Die Zahlstellen teilen den Marktteilnehmern innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.

Article 45 Entscheidungen über Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag

1 Für bereits gelagerte Erzeugnisse gilt ein zulässiger Antrag am achten Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs als genehmigt, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fasst.

2 Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer am achten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags mit, wie über die Annahme des Antrags entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 trifft.

3 Lässt eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung oder das Risiko einer übermäßigen oder in spekulativer Absicht erfolgenden Inanspruchnahme erkennen, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschließen, a) die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt, b) einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die in den Anträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden, c) Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, abzulehnen. Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die prozentuale Kürzung zurückziehen.

Article 46 Angaben zum Lagerort für die private Lagerhaltung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder der Mitteilung über die Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 teilt der Marktteilnehmer der Zahlstelle den Zeitrahmen für die Einlagerung der Erzeugnisse, den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung und die jeweiligen Mengen mit. Die Angaben sind der Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung der Partien mitzuteilen. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Article 47 Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

1 Die Erzeugnisse werden innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen oder nach der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Fall von Anträgen eingelagert.

2 Im Falle von Fleisch beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. An diesem Tag wird das Eigengewicht des frischen oder gekühlten Erzeugnisses festgestellt: a) am privaten Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird, b) am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des privaten Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird.

3 Die Einlagerung gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge eingelagert wird.

Article 48 Vertragliche Lagerzeit

1 Die vertragliche Lagerzeit beginnt a) für bereits eingelagerte Erzeugnisse unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 am Tag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 oder dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags; b) für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse am Tag nach dem Tag, an dem die Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 als abgeschlossen gilt.

2 Der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit kann in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt werden. Wenn der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet die vertragliche Lagerzeit — abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates — mit Ablauf der letzten Stunde des betreffenden Tages.

Article 49 Abschluss der Verträge

Die Verträge werden geschlossen zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Marktteilnehmer, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt und dessen Angebot oder Antrag angenommen wurde. Die Verträge werden für die tatsächlich eingelagerte Menge („Vertragsmenge“) geschlossen, die die Menge gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen, die beantragte Menge für bereits eingelagerte Erzeugnisse oder die in der Mitteilung gemäß Artikel 45 Absatz 2 angegebene Menge bei Anträge für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse nicht überschreiten darf. Wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Menge oder der sich aus der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b ergebenden Menge beträgt, wird kein Vertrag geschlossen. Wenn die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse nicht bestätigt ist, dürfen keine Verträge geschlossen werden.

Article 50 Mitteilung über den Abschluss von Verträgen

Sofern alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer, der den Zuschlag erhält, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erstellen des Kontrollberichts gemäß Artikel 61 Absatz 1 mit, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die Zahlstelle die Mitteilung an den Marktteilnehmer vornimmt.

Article 51 Bestandteile des Vertrags

Der Vertrag enthält die in Artikel 52 vorgesehenen Angaben sowie die Angaben, die vorgesehen sind a) in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung; oder b) in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung und im Antrag.

Article 52 Verpflichtungen des Marktteilnehmers

1 Die Verträge umfassen mindestens folgende Verpflichtungen für den Marktteilnehmer: a) die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gewährleisten, auf Lager zu halten und i) die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen, ausgenommen im Fall von Zucker gemäß Absatz 3, ii) noch in ein anderes Lagerhaus oder, im Falle von Zucker, in einen anderen Silo zu verbringen; b) die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am privaten Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren; c) die Verpflichtung, der Zahlstelle die Unterlagen über die Einlagerung, einschließlich des Aufbewahrungsortes der betreffenden Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen, spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 zuzusenden; d) die Verpflichtung, der Zahlstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen; e) die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos einzeln identifizierbar zu machen.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kann die Zahlstelle unter folgenden Bedingungen gestatten, dass die gelagerten Erzeugnisse an einen anderen Ort verbracht werden: i) bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers; ii) bei anderen Erzeugnissen in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels kann Zucker, der Gegenstand eines Vertrags ist, mit anderem Zucker in einem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert werden, sofern eine der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 äquivalente Menge während der vertraglichen Lagerzeit in dem bezeichneten Silo gelagert ist.

4 Der Marktteilnehmer stellt der für die Kontrolle zuständigen Zahlstelle auf Verlangen nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann: a) die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens und erforderlichenfalls der Herstellungsmitgliedstaat; b) Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und bei Fleisch der Tag der Schlachtung; c) das Datum der Einlagerung; d) das Gewicht oder im Fall von Fleisch die Anzahl der verpackten Teilstücke; e) die Anschrift des Ortes der privaten Lagerhaltung und die Mittel, mit denen sich die Erzeugnisse im Lager schnell auffinden lassen, oder für Zucker in loser Schüttung die Identifizierung des vom Marktteilnehmer bezeichneten Silos; f) das Enddatum der vertraglichen Lagerzeit und das tatsächliche Datum der Auslagerung aus der vertraglichen Lagerhaltung.

5 Der Marktteilnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhalter führt am Lagerhaus ein Register, aus dem je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist: a) Identifizierung der auf Lager befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos; b) Datum der Ein- und Auslagerung; c) gelagerte Erzeugnismenge je Partie/Charge/Behältnis/Silo; d) Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos.

Article 53 Auslagerung

1 Die Auslagerung kann an dem Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgesetzten Datum beginnen.

2 Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien, es sei denn, die Zahlstelle genehmigt die Auslagerung von Teilmengen davon. Bei verplombten Erzeugnissen gemäß Artikel 60 darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

3 Wenn in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung für die vertragliche Lagerzeit eine Zeitspanne in Tagen angegeben ist, so informiert der Marktteilnehmer die Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der geplanten Auslagerung unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Article 54 Antrag auf Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Der Marktteilnehmer reicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit einen Zahlungsantrag ein.

Article 55 Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens 120 Tage nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

Article 56 Allgemeine Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

1 Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Angebote für die öffentliche Intervention und der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung vor, die gemäß diesem Titel vor Ort durch Belegprüfung und Beschau ergänzt werden.

2 Die Überprüfung des Gewichts der für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse und — im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung — der Vertragsmenge erfolgt in Anwesenheit der Beamten der Zahlstelle.

3 Warenproben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung werden von den Beamten der Zahlstelle oder in deren Beisein entnommen.

4 Zur Gewährleistung des Prüfpfads werden alle von der Zahlstelle geprüften Bestandsunterlagen und Finanzbücher und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen entweder auf Papier oder in elektronischer Form in die Kontrollunterlagen aufgenommen. Diese Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Article 57 Besondere Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention

1 Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

2 Befindet sich der Lagerort gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Zahlstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, die für diesen Lagerort zuständige Zahlstelle um Amtshilfe, einschließlich einer Vor-Ort-Kontrolle, ersuchen. Die Amtshilfe ist innerhalb der Frist zu erbringen, die von der Zahlstelle beantragt wurde, bei der das Angebot eingegangen ist.

3 Bei Rindfleisch erfolgen die Kontrollen gemäß Anhang III Teile I und III.

Article 58 Besondere Kontrollbestimmungen für Getreide und Reis im Rahmen der öffentlichen Intervention

1 Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 2 wird die gelieferte Menge in Anwesenheit des Marktteilnehmers und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Zahlstelle gewogen. Handelt es sich bei dem Vertreter der Zahlstelle jedoch auch gleichzeitig um den Lagerhalter, so nimmt die Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum eine Kontrolle vor, die mindestens eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren einschließt. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten. Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden. Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, werden die Wiegekosten vom Lagerhalter getragen. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten der Zahlstelle.

2 Erfolgen die Kontrollen des Gehalts an Kontaminanten bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, so kommt die Zahlstelle im Falle der Nichteinhaltung der Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für die finanziellen Folgen auf. Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Unionshaushalts, wenn die betreffende Zahlstelle zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.

Article 59 Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters

1 Erfolgt die Übernahme von Getreide bzw. Reis an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand des Bestandsregisters festgestellt, das berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und insbesondere von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: a) Aus dem Bestandsregister geht Folgendes hervor: i) das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate vor der Übernahme erfolgt sein darf, ii) die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt, iii) etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen. b) Der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben im Bestandsregister entspricht. c) Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.

2 Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in das Bestandsregister und die Finanzbücher einzutragende Gewicht das Gewicht, das im Bestandsregister ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das im Bestandsregister ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen. Die Zahlstelle nimmt innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten. Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden. Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu berücksichtigen sind. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Article 60 Besondere Kontrollbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung

1 Für alle eingelagerten Partien nimmt die Zahlstelle vor Ort innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 Belegprüfungen vor, um die Vertragsmenge gemäß Artikel 49 zu überprüfen. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung des Bestandsregisters gemäß Artikel 52 Absatz 5 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie eine körperliche Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und eine Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung. Bei Fleisch erfolgen die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einlagerung in die private Lagerhaltung und bei Olivenöl vor der amtlichen Verplombung der Behältnisse. In hinreichend begründeten Fällen kann die Zahlstelle die in Unterabsatz 1 genannte Frist um bis zu 15 Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

2 Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die insgesamt mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassen, eine Warenkontrolle vorgenommen, um sicherzustellen, dass Menge, Art und Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse und der gelagerten Partien die Anforderungen für die private Lagerhaltung erfüllen und mit den Angaben im Angebot oder Antrag des Marktteilnehmers übereinstimmen. Bei Käse werden sämtliche Partien einer Warenkontrolle unterzogen, um die Vertragsmenge zu überprüfen.

3 Während der Lagerzeit nimmt die Zahlstelle auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor, um das Vorhandensein und die Identität der vertraglichen Menge am Ort der privaten Lagerhaltung und bei in loser Schüttung eingelagertem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo sicherzustellen. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Zufallsstichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Gesamtmengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen wurden. Diese Stichprobe umfasst höchstens 25 % der bereits gemäß Absatz 2 kontrollierten Partien, es sei denn, es ist in diesem Falle nicht möglich, eine Vor-Ort-Kontrolle von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmengen umfassen, vorzunehmen. Die unangekündigte Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die vertraglichen Mengen nicht vom Lagerort entfernt werden können, ohne den Verschluss zu zerstören.

4 Am Ende der vertraglichen Lagerzeit oder — im Falle der Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 — vor Beginn der Auslagerung der Erzeugnisse nimmt die Zahlstelle vor Ort Kontrollen auf der Grundlage einer Prüfung des Lagerregisters und von Belegen sowie einer Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und einer Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung vor, um sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind. Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen worden sind, eine Warenkontrolle vorgenommen, um Menge, Art, Aufmachung und Kennzeichnung sowie die Identität der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung zu überprüfen.

5 In den Fällen, in denen die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die gelagerte Menge nicht aus der Einzelpartie entnommen werden kann, ohne den Verschluss zu zerstören, können die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf die Überprüfung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Verschlüsse beschränkt werden.

Article 61 Kontrollberichte

1 Die Zahlstelle erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und gegebenenfalls der Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 einen Kontrollbericht. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der überprüften Punkte sowie folgende Angaben: a) Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns; b) Einzelheiten einer etwaigen Vorankündigung; c) Dauer der Kontrolle; d) anwesende Verantwortliche; e) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen; f) Ergebnisse und Schlussfolgerungen; g) Notwendigkeit von Folgemaßnahmen. Der Bericht wird vom zuständigen Beamten der Zahlstelle unterzeichnet und entweder vom Marktteilnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhalter gegengezeichnet oder dem Marktteilnehmer in registrierbarer Form übermittelt. Der Bericht wird den Zahlungsunterlagen beigefügt.

2 Im Falle der Nichtkonformität von kontrollierten Erzeugnissen wird die Kontrolle auf eine größere, von der Zahlstelle auf statistischem Wege festzulegende Stichprobe ausgedehnt.

3 Die Zahlstelle zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Verstöße gegen die Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 62 Absatz 1 oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 62 Absatz 4 führen können.

Article 62 Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung

1 Stellt die Zahlstelle fest, dass ein Dokument, das ein Marktteilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung oder einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung, so schließt die Zahlstelle den Marktteilnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

2 Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Marktteilnehmer der Zahlstelle hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

3 Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gelten entsprechend.

4 Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission .

Article 63 Mitteilungsverfahren

Die in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .

Article 64 Mitteilungen über Zahlstellen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Zahlstellen mit, die für die Interventionsankäufe und -verkäufe und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung zuständig sind.

2 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der zugelassenen Zahlstellen zur Verfügung, einschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Article 65 Mitteilungen über Interventionsbestände

1 Die Mitgliedstaaten, deren Zahlstellen über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats folgende Angaben: a) für Getreide und Reis: i) die seit Beginn des Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen, ii) die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres übernommenen Mengen, iii) die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, sowie die kumulierten Fehlmengen, iv) die kumulierten „reservierten“ (vertragsgebundenen) Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, v) die Mengen, für die am Ende des monatlichen Berichtszeitraums Angebote vorliegen; b) für Butter und Magermilchpulver: i) die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, ii) die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, iii) den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen; c) für Rindfleisch: i) die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, ii) die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, iii) die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde, iv) die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, v) die Mengen des jeweiligen Teilstücks, die im Vormonat angekauft wurden, vi) die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich vorhandenen Lagerbestände des jeweiligen Teilstücks am Ende des Vormonats und das Lagerungsalter der nicht vertragsgebundenen Bestände; d) für alle Erzeugnisse: i) die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 36, ii) Informationen über den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige.

2 Falls es für eine effiziente Verwaltung der Interventionsregelung erforderlich ist, kann die Kommission verlangen, dass die Mitteilungen gemäß Absatz 1 gegenüber dem Vorjahr häufiger erfolgen.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„eingelagerte Mengen“die von der Zahlstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;b)„ausgelagerte Mengen“die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

4 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„nicht vertragsgebundene Bestände“Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;b)„tatsächlich vorhandene Bestände“die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind.

Article 66 Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung

Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit: a) mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten; b) bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat: i) die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien, ii) die am Ende des betreffenden Monats im privaten Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien, iii) die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist, iv) im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 20 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung; c) bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Ergebnisse der gemäß Titel IV durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.

Article 67 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Für Interventionsankäufe gelten die Tabellen III und IV in Anhang I Teil V und Teil VI Buchstabe b jedoch ab dem 1. Juli 2017.

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