Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 der Kommission vom 10. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Reorganisationszeitraum“ einen angemessenen Zeitrahmen, der mit der Anwendung des Bail-in-Instruments beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die langfristige Existenzfähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wiederhergestellt sein soll, und während dessen die im Reorganisationsplan enthaltenen Maßnahmen durchgeführt werden; 2. „Basisszenario“ ein Geschäftsszenario, das nach dem Dafürhalten des Leitungsorgans oder der zur Leitung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person oder Personen während der Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens aller Wahrscheinlichkeit nach eintreten wird.
Article 2 Strategie und Maßnahmen
1 Der Reorganisationsplan umfasst Folgendes: a) eine chronologisch aufgebaute und mit Finanzdaten unterlegte Übersicht über die Faktoren, die zu den Schwierigkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beigetragen haben, und über die maßgeblichen Leistungsindikatoren, die sich in der Zeit vor der Abwicklung verschlechtert haben, unter Angabe der Gründe für diese Verschlechterung; b) eine kurze Beschreibung der Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, sofern die zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde oder das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU solche Maßnahmen vor der Vorlage des Reorganisationsplans angewandt hat; c) eine Beschreibung der Reorganisationsstrategie und der während des Reorganisationszeitraums zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens geplanten Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung i) des reorganisierten Geschäftsmodells; ii) der Maßnahmen zur Umsetzung der Reorganisationsstrategie auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene; iii) der angestrebten Dauer des Reorganisationszeitraums und wichtiger Zwischenziele; iv) der Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde; v) der Strategie zur Einbeziehung wichtiger externer Akteure wie Gewerkschaften oder Verbände; vi) der Strategie für die interne und externe Kommunikation bezüglich der Reorganisationsmaßnahmen.
2 Sollen Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU liquidiert oder veräußert werden, ist in der Reorganisationsstrategie nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels Folgendes zu präzisieren: a) das betreffende Unternehmen oder der betreffende Geschäftsbereich, die Methode für die Liquidation oder Veräußerung sowie die zugrunde liegenden Annahmen und die gegebenenfalls zu erwartenden Verluste; b) der voraussichtliche Zeitrahmen; c) etwaige vom übrig bleibenden Institut oder Unternehmen zu leistende oder zu erhaltende Finanzmittel oder Dienstleistungen.
3 Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten, Unternehmen oder Geschäftsbereichen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips entweder auf der Grundlage einer zuverlässigen Benchmark oder Bewertung, wie ein Sachverständigengutachten oder eine Marktsondierung, oder auf der Grundlage des Werts gleichartiger Geschäftsbereiche oder Unternehmen berechnet. Bei der Berechnung ist die Verlustwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.
4 Für die Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht liquidiert oder veräußert werden, ist im Reorganisationsplan festzulegen, in welcher Weise Schwachstellen in ihrer Betriebsführung oder ihren Leistungen, die sich auf ihre langfristige Existenzfähigkeit auswirken könnten, behoben werden können, selbst wenn diese Schwachstellen nicht unmittelbar mit dem Ausfall des Instituts oder Unternehmens in Zusammenhang stehen.
5 Die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen tragen unter Berücksichtigung des für das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU maßgeblichen Konjunktur- und Marktumfelds den Stärken und Schwächen des Instituts oder Unternehmens und seinem reorganisierten Geschäftsmodell Rechnung.
6 Die Reorganisationsstrategie kann Maßnahmen umfassen, die bereits im Sanierungsplan oder im Abwicklungsplan vorgesehen waren, sofern das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU Zugang zum Abwicklungsplan hat und diese Maßnahmen nach der Abwicklung weiterhin Anwendung finden. Diese Möglichkeit verpflichtet die Abwicklungsbehörde nicht dazu, den Abwicklungsplan dem Leitungsorgan beziehungsweise der oder den nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person(en) zugänglich zu machen.
Article 3 Finanzergebnis — rechtliche Anforderungen
1 Der Reorganisationsplan enthält das projizierte Finanzergebnis des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU während des Reorganisationszeitraums und legt dar, wie die langfristige Existenzfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Der Plan enthält insbesondere folgende Angaben: a) die Kosten und die Auswirkungen der Reorganisation auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des Instituts oder Unternehmens; b) eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs während des Reorganisationszeitraums und der potenziellen Finanzierungsquellen; c) eine Erläuterung, wie das Institut oder Unternehmen tätig sein wird und dabei bis zum Ende der Reorganisation alle Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, decken und eine angemessene Rendite erzielen wird; d) eine Bilanz für die Situation nach der Abwicklung, aus der die neue Fremd- und Eigenkapitalstruktur hervorgeht und die Abschreibung von Vermögenswerten ersichtlich ist, die auf der Grundlage einer Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 dieser Richtlinie vorgenommen wird; e) eine Projektion der wichtigsten Finanzkennzahlen auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Schuldendienst, Finanzierungsprofil, Rentabilität und Effizienz.
2 Im Reorganisationsplan sind die Maßnahmen festgelegt, die das Institut oder Unternehmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass es so schnell wie möglich und spätestens am Ende des Reorganisationszeitraums in der Lage sein wird, die geltenden Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, dauerhaft zu erfüllen.
Article 4 Bewertung der Existenzfähigkeit
1 Der Reorganisationsplan enthält ausreichende Angaben, um der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde die Bewertung der Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Reorganisationsplan umfasst mindestens folgende Angaben: a) die dem Basisszenario zugrunde liegenden Annahmen bezüglich der erwarteten makroökonomischen Entwicklungen und Marktentwicklungen, verglichen mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten; b) eine knappe Erläuterung alternativer Reorganisationsstrategien oder -maßnahmen sowie eine Begründung, weshalb die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU ausgewählt wurden und in welcher Weise sie den Abwicklungszielen und -grundsätzen Rechnung tragen.
2 Der Reorganisationsplan enthält die erforderlichen Angaben, um der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde eine eingehende Analyse der Auswirkungen der Reorganisation auf die kritischen Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU sowie auf die Finanzstabilität zu ermöglichen.
3 Der Reorganisationsplan umfasst eine Analyse wesentlicher alternativer Annahmen für sowohl Best-Case- als auch Worst-Case-Szenarien. Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit muss mit allen Szenarien möglich sein, wobei der Reorganisationszeitraum, die Maßnahmen und die Finanzergebnisse gegebenenfalls unterschiedlich sein können.
4 Im Hinblick auf die Best-Case- und Worst-Case-Szenarien nach Absatz 3 enthält der Reorganisationsplan eine Zusammenfassung der wichtigsten Daten, die in die Entwicklung jedes Szenarios eingeflossen sind, sowie die Ergebnisse des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU für jedes Szenario. Die Zusammenfassung umfasst insbesondere: a) die zugrunde liegenden Annahmen, wie die wichtigsten makroökonomischen Größen; b) die projizierten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen; c) die wichtigsten Finanzkennzahlen auf Gruppen- Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene.
Article 5 Durchführung und Anpassungen
1 Der Reorganisationsplan umfasst spezifische, angemessene und mindestens vierteljährliche Zwischenziele und Leistungsindikatoren. Diese Zwischenziele und Leistungsindikatoren können nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren angepasst werden.
2 Der Reorganisationsplan sieht für das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen die Möglichkeit vor, die Reorganisationsstrategie oder einzelne Maßnahmen anzupassen, wenn davon auszugehen ist, dass deren Durchführung nicht mehr zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens beiträgt. Derartige Anpassungen sind der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans nach Artikel 6 mitzuteilen. In dringenden Fällen können diese Anpassungen auch mittels gesonderter Berichte gemeldet werden.
3 Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen dürfen die Durchführung des Reorganisationsplans erst nach Genehmigung der Anpassungen nach dem in Artikel 52 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Verfahren ändern.
Article 6 Fortschrittsbericht
1 Der Fortschrittsbericht ist der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen und enthält eine Prüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans mit mindestens folgenden Elementen: a) erreichte Zwischenziele und durchgeführte Maßnahmen sowie deren Auswirkungen im Vergleich zu den im Reorganisationsplan vorgesehenen Auswirkungen; b) Ergebnis des Instituts oder Unternehmens sowie, zu Vergleichszwecken, die im Reorganisationsplan und in früheren Fortschrittsberichten prognostizierten Werte; c) Gründe für nicht erreichte Zwischenziele oder Leistungsindikatoren sowie Vorschläge zur Behebung der Verzögerungen oder Mängel; d) bei der Durchführung des Reorganisationsplans aufgetretene Probleme, die die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU infrage stellen könnten; e) anstehende Maßnahmen und Zwischenziele sowie eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung; f) aktualisierte Projektionen zum Finanzergebnis; g) sofern erforderlich und begründet, Vorschläge zur Anpassung einzelner Maßnahmen, Zwischenziele oder Leistungsindikatoren nach Artikel 5 Absatz 2.
2 Die Abwicklungsbehörden können das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person oder bestellten Personen jederzeit auffordern, Informationen zur Durchführung des Reorganisationsplans vorzulegen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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