Durchführungsverordnung (EU) 2016/1616 der Kommission vom 8. September 2016 zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017
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Article 1 Änderung von Maßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1 Für das Antragsjahr 2017 können die Mitgliedstaaten beschließen, alle ihre gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse verabschiedeten Maßnahmen zu ändern. Diese Änderung beinhaltet Folgendes: a) Festlegung, dass die Zahlung an Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Zahlungsansprüche haben, im Antragsjahr 2017 auf der Grundlage der Zahl der Tiere erfolgt, für die dieser Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Stützung im Rahmen dieser Maßnahmen hatte, und b) Nichtanwendung aller anderen geltenden Fördervoraussetzungen für die der Änderung unterliegenden Maßnahmen. Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss ersetzt alle Beschlüsse, Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu überprüfen.
2 Für jede geänderte Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung berechnen die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit, der das Verhältnis angibt zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission festgelegt wurde, und der Gesamtzahl der Tiere für diese Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung. Die Gesamtzahl der Tiere in Unterabsatz 1 bezeichnet a) die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Zahlung für das Antragsjahr 2016 genehmigt wurde, oder b) die Zahl der Tiere gemäß Buchstabe a bei Betriebsinhabern, die 2017 für eine Stützung infrage kommen.
3 Die den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Zahlung ergibt sich aus dem gemäß Absatz 2 berechneten Betrag je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Tiere, für die der betreffende Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Unterstützung hatte.
Article 2 Frist
Der Beschluss gemäß Artikel 1 muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gefasst werden.
Article 3 Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Beschluss gemäß Artikel 1 innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mit, an dem dieser Beschluss gefasst wurde.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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