Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex72085120, ex72085191, ex72085198, ex72085291, ex72089020, ex72089080, 72254040, ex72254060 und ex72259900 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010, 7225990030) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger ZollsatzTARIC-ZusatzcodeNanjing Iron and Steel Co., Ltd.73,1 %C143Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd65,1 %C144Wuyang Iron and Steel Co., Ltd and Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd73,7 %C145andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen70,6 %alle übrigen Unternehmen73,7 %C999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, b) der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und c) eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.
2 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1357 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die binnen 90 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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