Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Quantitative Faktoren der Zuordnung einer Ratingkategorie
Die in Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten quantitativen Faktoren sind die kurzfristige und die langfristige Ausfallquote von Posten derselben Ratingkategorie gemäß den Artikeln 2 bis 6.
Article 2 Zur Berechnung der quantitativen Faktoren verwendete Posten
Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Ausfallquoten jeder Ratingkategorie erfolgt ausschließlich anhand von Posten, die von der externen Ratingagentur (im Folgenden „ECAI“), für die die Zuordnung durchgeführt wird, derselben Ratingkategorie zugeteilt wurden und alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie gehören zu den in Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 genannten „Unternehmensratings“ und werden auf Emittentenbasis zugeteilt; b) sie erhalten entweder i) ein angefordertes Rating oder ii) ein nicht angefordertes Rating, das die Anforderungen von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.
Article 3 Feststellung einer ausreichenden Anzahl verfügbarer Ratings
1 Für die Zwecke der Berechnung der kurzfristigen Ausfallquote wird die Anzahl der Posten, die von der ECAI, für die die Zuordnung durchgeführt wird, die gleiche Ratingkategorie erhalten haben, als ausreichend zahlreich betrachtet, wenn die Posten alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind im Hinblick auf das wahrgenommene Risikoprofil der Ratingkategorie ausreichend, wobei als Indikator die Anzahl der Posten herangezogen wird, die dem inversen Referenzwert für die langfristige Ausfallquote der Ratingkategorie gemäß Artikel 14 Buchstabe a entspricht; b) sie sind repräsentativ für den aktuellsten Pool von Posten derselben Ratingkategorie.
2 Für die Zwecke der Berechnung der langfristigen Ausfallquote wird die Anzahl der Posten, die von der ECAI, für die die Zuordnung durchgeführt wird, die gleiche Ratingkategorie erhalten haben, als ausreichend zahlreich betrachtet, wenn mindestens die letzten zehn kurzfristigen Ausfallquoten gemäß Absatz 1 verfügbar sind.
Article 4 Kurzfristige Ausfallquoten einer Ratingkategorie bei ausreichender Anzahl verfügbarer Ratings
1 Wenn eine ausreichende Anzahl verfügbarer Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 vorhanden ist, werden die in Artikel 1 genannten kurzfristigen Ausfallquoten gemäß den Absätzen 2 bis 5 berechnet.
2 Die kurzfristigen Ausfallquoten einer Ratingkategorien werden für einen Zeitraum von drei Jahren berechnet, wobei a) der Nenner der Anzahl der Posten derselben Ratingkategorie zu Beginn des Zeitraums entspricht; b) der Zähler der Anzahl der Posten gemäß Buchstabe a, die bis Ende des Zeitraums ausgefallen sind, entspricht.
3 Posten, die vor Ende des Zeitraums aufgelöst wurden, ohne ausgefallen zu sein, werden im Nenner der kurzfristigen Ausfallquoten gemäß Absatz 2 Buchstabe a nur mit einem Gewicht von 50 % berücksichtigt. Posten, die nachweislich vor Eintritt eines Ausfalls aufgelöst wurden, werden als ausgefallene Posten betrachtet.
4 Posten werden als ausgefallene Posten betrachtet, die im Zähler gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu berücksichtigen sind, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) Insolvenzantrag oder Zwangsverwaltung mit der wahrscheinlichen Folge eines Versäumnisses oder einer Verspätung künftiger vertraglich erforderlicher Schuldendienstzahlungen; b) versäumte oder verspätete Leistung vertraglich erforderlicher Zins- oder Tilgungszahlungen, es sei denn, diese erfolgen innerhalb einer vertraglich zulässigen Nachfrist; c) Austausch in einer Notlage, falls der Anleger infolge des Angebots einen geringeren Wert erhält als den mit der ursprünglichen Sicherheit versprochenen Wert; d) das bewertete Unternehmen befindet sich aufgrund seiner Finanzlage unter signifikanter Aufsicht der Regulierungsbehörden.
5 Die kurzfristigen Ausfallquoten werden für jeden verfügbaren Pool von Posten derselben Ratingkategorie halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli berechnet.
Article 5 Langfristige Ausfallquote einer Ratingkategorie bei ausreichender Anzahl verfügbarer Ratings
1 Wenn eine ausreichende Anzahl verfügbarer Ratings im Sinne von Artikel 3 vorhanden ist, wird die in Artikel 1 genannte langfristige Ausfallquote gemäß den Absätzen 2 bis 4 berechnet.
2 Die langfristige Ausfallquote wird als gewichteter Durchschnitt der mindestens 20 letzten, gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten berechnet. Wenn die verfügbaren kurzfristigen Ausfallquoten einen längeren Zeitraum abdecken und relevant sind, so werden die kurzfristigen Ausfallquoten für diesen längeren Zeitraum verwendet. Sind weniger als 20 gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechnete kurzfristige Ausfallquoten verfügbar, so werden die fehlenden kurzfristigen Ausfallquoten durch Schätzungen ermittelt, um insgesamt 20 kurzfristige Ausfallquoten zu erhalten.
3 Die gemäß Artikel 4 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten umfassen für die Zwecke der Ermittlung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz 2 die letzte Rezessionsphase. Diese Rezessionsphase erstreckt sich auf ein oder mehrere Semester negativer Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts in den wichtigsten geografischen Referenzgebieten der bewerteten Posten.
4 Für die Ermittlung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: a) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten werden anhand der Anzahl der Posten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a gewichtet; b) die geschätzten kurzfristigen Ausfallquoten werden anhand der geschätzten Anzahl der zu Beginn des Zeitraums vorhandenen Posten derselben Ratingkategorie gewichtet. Die Gewichte gewährleisten eine angemessene Darstellung von Rezessions- und Nichtrezessionsjahren eines vollständigen Konjunkturzyklus.
Article 6 Verwendete Posten und langfristige Ausfallquote einer Ratingkategorie bei unzureichender Anzahl verfügbarer Ratings
Ist keine ausreichende Anzahl verfügbarer Ratings gemäß Artikel 3 vorhanden, erfolgt die Berechnung der langfristigen Ausfallquote gemäß Artikel 1 wie folgt: a) Sie basiert auf der von der ECAI gelieferten Schätzung der langfristigen Ausfallquote aller Posten derselben Ratingkategorie gemäß Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) die Schätzung gemäß Buchstabe a wird durch die Anzahl der ausgefallenen und nicht ausgefallenen Posten, die von der ECAI, für die die Zuordnung durchgeführt wird, die gleiche Ratingkategorie erhalten haben, ergänzt.
Article 7 Qualitative Faktoren der Zuordnung einer Ratingkategorie
Die in Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten qualitativen Faktoren sind: a) die Ausfalldefinition der ECAI gemäß Artikel 8; b) der von der ECAI angelegte Zeithorizont der Ratingkategorie gemäß Artikel 9; c) die Bedeutung einer Ratingkategorie und ihre Position auf der Ratingskala der ECAI gemäß Artikel 10; d) die Bonität der Posten derselben Ratingkategorie gemäß Artikel 11; e) die von der ECAI gemäß Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelieferte Schätzung der langfristigen Ausfallquote aller Posten derselben Ratingkategorie nach Artikel 12; f) sofern verfügbar, die von der ECAI verwendete Beziehung zwischen der Ratingkategorie, die zugeordnet wird, und anderen Ratingkategorien der gleichen ECAI („interne Zuordnung“) gemäß Artikel 13, wenn für diese anderen Ratingkategorien bereits eine Zuordnung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt ist; g) sonstige sachdienliche Angaben, die den durch eine Ratingkategorie angegebenen Risikograd beschreiben können.
Article 8 Die Ausfalldefinition der ECAI
Die Art der Ereignisse, die eine ECAI bei der Feststellung des Ausfalls eines Postens berücksichtigt, werden unter Verwendung aller zur Verfügung stehender Informationen mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Ereignissen verglichen. Wenn dieser Vergleich ergibt, dass die ECAI nicht all diese Arten von Ausfällen berücksichtigt hat, werden die in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren entsprechend angepasst.
Article 9 Zeithorizont einer Ratingkategorie
Der Zeithorizont, den die ECAI bei der Zuweisung einer Ratingkategorie zugrunde legt, muss relevante Rückschlüsse auf die Stabilität des Risikograds der betreffenden Ratingkategorie über den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitraum hinweg zulassen.
Article 10 Bedeutung und relative Position einer Ratingkategorie
1 Die Bedeutung der Ratingkategorien einer ECAI wird nach der Fähigkeit der Posten der betreffenden Ratingkategorie zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, und insbesondere nach dem Grad der Konjunkturabhängigkeit und der Nähe zu einer Ausfallsituation, bestimmt.
2 Die Bedeutung einer Ratingkategorie wird mit der Bedeutung jeder Bonitätsstufe gemäß Artikel 15 verglichen.
3 Die Bedeutung einer Ratingkategorie wird unter Berücksichtigung ihrer Position auf der Ratingskala der ECAI geprüft.
Article 11 Bonität von Posten derselben Ratingkategorie
1 Bei der Bestimmung der Bonität von Posten derselben Ratingkategorie werden zumindest ihr Umfang und der Grad der sektorbezogenen und geografischen Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt.
2 Zur Ergänzung der Informationen aus den in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren können, soweit angebracht, andere Bonitätsbewertungen von Posten derselben Ratingkategorie herangezogen werden, sofern diese Bewertungen zuverlässig und für die Zuordnung relevant sind.
Article 12 Von der ECAI gelieferte Schätzung der langfristigen Ausfallquote aller Posten derselben Ratingkategorie
Die von der ECAI gelieferte Schätzung der langfristigen Ausfallquote aller Posten derselben Ratingkategorie wird für die Zwecke der Zuordnung berücksichtigt, sofern sie angemessen begründet wurde.
Article 13 Interne Zuordnung der Ratingkategorien durch die ECAI
Die Bonitätsstufe anderer Ratingkategorien derselben ECAI, für die es eine interne Zuordnung gemäß Artikel 7 Buchstabe f gibt, dient als relevanter Hinweis auf den Risikograd der Ratingkategorie, für die die Zuordnung erfolgt.
Article 14 Referenzwert
Bei dem in Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Referenzwert wird unterschieden zwischen: a) einem Referenzwert für die langfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 1; b) einem Referenzwert für die kurzfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 2.
Article 15 Referenzbedeutung der Ratingkategorie nach Bonitätsstufen
Die Referenzbedeutung einer Ratingkategorie nach Bonitätsstufen ist in Anhang II festgelegt.
Article 16 Zuordnungstabellen
Die Übereinstimmung zwischen den Ratingkategorien jeder ECAI und den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen ist in Anhang III festgelegt.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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