Verordnung (EU) 2016/1822 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Deltamethrin, Fluazinam, Methomyl, Sulcotrion und Thiodicarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Aclonifen, Fluazinam und Sulcotrion in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Deltamethrin in und auf allen Erzeugnissen außer Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Bohnen (getrocknet), Reiskörnern und Weizenkörnern weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die vor 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Methomyl in und auf allen Erzeugnissen außer Keltertrauben, Kartoffeln, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 7. Mai 2017.
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