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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

CELEX
32016R1903
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-28
In force since
2016-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 festgesetzt.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ; 2. „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; 3. „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC; 4. „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Article 4 TAC und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Article 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1 Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der dort verankerten Pflicht zur Anlandung.

2 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Article 7 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

1 In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen.

Article 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 9 Flexibilität

1 Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

2 Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Article 10 Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Im Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IIIa und in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV folgende Fassung: Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarkii Gebiet: Gebiet IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV (NOP/2A3A4.) Jahr20162017Dänemark12888099907Deutschland2519Niederlande9574Union129000100000Norwegen15000Färöer6000TACEntfälltEntfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2016 gilt.

Relations

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