Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Parameter, anhand deren die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Container-Schiffen beförderte Ladung für die Zwecke der Überwachung von anderen relevanten Informationen auf Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Öltankschiff“ ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung von Rohöl oder Mineralölerzeugnissen als Massengut in seinen Laderäumen gebaut oder hergerichtet wurde und das kein Tank-Massengutschiff, Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tankschiff) oder Gastankschiff ist; (2) „Chemikalientankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung der in Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut aufgeführten flüssigen Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet ist, oder ein Schiff, das zur Beförderung einer Ladung von NLS als Massengut gebaut oder hergerichtet ist; (3) „LNG-Tankschiff“ ein Tankschiff zur Beförderung von flüssigem Naturgas (LNG) als Massengut (in erster Linie Methan) in unabhängigen, isolierten Tanks; (4) „Gastankschiff“ ein Tankschiff zur Beförderung von anderen Flüssiggasen als LNG als Massengut; (5) „Massengutschiff“ ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, einschließlich solcher Typen wie Erzfrachtschiffe im Sinne des Kapitels XII Regel 1 des Internationalen Übereinkommens von 1998 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), jedoch mit Ausnahme von Tank-Massengutschiffen; (6) „Stückgutschiff“ ein Schiff mit mehreren durchlaufenden Decks oder mit einem Deck, das hauptsächlich für die Beförderung von Stückgut ausgelegt ist; dies umfasst nicht spezielle Trockenfrachtschiffe, die in die Berechnung der Referenzlinien für Stückgutschiffe nicht einbezogen sind, und zwar Tiertransportschiffe, Leichterträgerschiffe, Schwerlastschiffe, Yachttransportschiffe und Transportschiffe für Kernbrennstoffe; (7) „Kühlfrachtschiff“ ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von gekühlter Ladung in Laderäumen ausgelegt ist; (8) „Fahrzeugtransportschiff“ ein Roll-on-Roll-off-Frachtschiff mit mehreren durchlaufenden Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen ausgelegt ist; (9) „Tank-Massengutschiff“ ein Schiff, das dazu bestimmt ist, flüssige und trockene Ladung im Umfang von 100 % seiner Tragfähigkeit als Massengut zu befördern; (10) „Ro-Pax-Schiff“ ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert, mit Roll-on-Roll-off-Laderäumen; (11) „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“ eine Kombination aus Containerschiff und Ro-Ro-Frachtschiff in unabhängigen Schiffsabschnitten; (12) „Gewicht der Zuladung“ den in Tonnen ausgedrückten gemessenen Rauminhalt der Verdrängung eines Schiffs bei Ladetiefgang, multipliziert mit der relativen Wasserdichte bei der Abfahrt abzüglich des Eigengewichts des Schiffs und des bei Beginn der Fahrt unter Ladung bestimmten Gewichts des an Bord befindlichen Treibstoffs; (13) „gemessener Rauminhalt der Verdrängung“ bei Schiffen mit einer Außenhaut aus Metall den in Kubikmetern ausgedrückten Rauminhalt der Verdrängung auf Spanten des Schiffs, ohne Schiffsanhänge, und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Außenhaut; (14) „Eigengewicht“ das in Tonnen ausgedrückte reale Gewicht des Schiffs ohne Treibstoff, Fahrgäste, Ladung, Wasser und andere verbrauchbare Vorräte an Bord.
Article 3 Parameter für die Bestimmung der „beförderten Ladung“ nach Schiffskategorien
Für die Zwecke der Überwachung von anderen relevanten Informationen auf Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 wird die „beförderte Ladung“ wie folgt bestimmt: a) bei Öltankschiffen als die Masse der Ladung an Bord; b) bei Chemikalientankschiffen als die Masse der Ladung an Bord; c) bei LNG-Tankschiffen als das Volumen der Ladung beim Entladen bzw., wenn auf einer Fahrt mehrmals Ladung entladen wird, als die Summe der auf einer Fahrt entladenen Ladung und der in allen nachfolgenden Anlaufhäfen bis zum Einladen neuer Ladung entladenen Ladung; d) bei Gastankschiffen als die Masse der Ladung an Bord; e) bei Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord; f) bei Stückgutschiffen als das Gewicht der Zuladung bei allen Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten; g) bei Kühlfrachtschiffen als die Masse der Ladung an Bord; h) bei Fahrzeugtransportschiffen als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeeinheiten oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird; i) bei Tank-Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord; j) bei Ro-Pax-Schiffen als die Anzahl der Fahrgäste und als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeinheiten (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen usw.) oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird; k) bei Container-/Ro-Ro-Schiffen als das Volumen der Ladung an Bord, das als die Summe der Anzahl der Ladeeinheiten (Personenkraftwagen, Anhänger, Lastkraftwagen und andere Standardeinheiten), multipliziert mit einer Standardfläche und der Höhe des Decks (Distanz zwischen Boden und Tragebalken), als die Anzahl der belegten Spurmeter, multipliziert mit der Höhe des Decks (für sonstige Ro-Ro-Ladung), und als Anzahl der 20-Fuß-Einheiten (TEU), multipliziert mit 38,3 m3, bestimmt wird; l) bei anderen Schiffstypen, die weder unter eine der in den Buchstaben a bis k genannten noch unter eine der in Anhang II Teil A Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Schiffskategorien fallen, als die Masse der Ladung an Bord oder als das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f kann die Masse der Ladung an Bord freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h kann das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und Null bei Ballastfahrten freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions