Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 der Kommission vom 9. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf Standardformblätter und die Sprachenregelung im Zusammenhang mit den Richtlinien (EU) 2015/2376 und (EU) 2016/881 des Rates
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Article 2a Standardformblätter einschließlich der Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
1 In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe ‚Element‘ und ‚Feld‘ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.
2 Das gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu verwendende Standardformblatt muss Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.
3 Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben b, h und i genannten Elemente; diese Schlüsselelemente sind außerdem in Englisch zu übermitteln.“
Article 2b Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht
Die in Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Anhang III Abschnitt III Tabelle 3 der genannten Richtlinie enthaltenen Informationen oder Erläuterungen; diese sind außerdem in Englisch zu übermitteln, es sei denn, der übermittelnde Mitgliedstaat hat mit allen anderen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU gesendet werden, die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union vereinbart.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 5. Juni 2017.
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