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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1986 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind

CELEX
32016R1986
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-30
In force since
2016-12-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

1 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein einer Empfängereinrichtung rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.

2 Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

3 Der Mitgliedstaat übermittelt das gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission die Frist ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

Article 2 Bedingungen für die Feststellung eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats

Folgende Kriterien weisen auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin: a) Der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung des betreffenden Betrags (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat; b) der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Dokuments zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt); c) der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an die Empfängereinrichtung für das betreffende Vorhaben nicht gemeldet und keinen Zahlungsnachweis vorgelegt; d) der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an die Empfängereinrichtung für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt; e) der Mitgliedstaat hat kein Dokument zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen; f) der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Unterstützung kein Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet (entweder nach einem administrativen oder juristischen Verfahren oder durch Zusage der Empfängereinrichtung); g) der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch seinen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen; h) der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt; i) der Mitgliedstaat ist der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 3, weitere Informationen vorzulegen, nicht nachgekommen.

Article 3 Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll

1 Auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände sowie der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

2 Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission: a) den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Empfängereinrichtungen rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder b) den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen. Entscheidet sich die Kommission für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Option, so gelten die Absätze 5 bis 8.

3 Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.

4 Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

5 Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf die Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.

6 Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.

7 Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

8 Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ab und erlässt — wenn sie die Schlussfolgerung aufrechterhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat — einen Beschluss. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet. Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz auf Ebene jedes operationellen Programms, wie im zum Zeitpunkt der Aufforderung geltenden Finanzierungsplan dargelegt.

Article 4 Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigen

Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betreffenden Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigt, von einer Empfängereinrichtung nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen vorgelegt werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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