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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

CELEX
32016R2030
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-26
In force since
2017-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(8 Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Information vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird, unabhängig vom Amt, von der Kommission, in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsausschuss, gestellt. Vor der Ernennung jedes Mitarbeiters des Sekretariats wird der Überwachungsausschuss gehört und sein Standpunkt berücksichtigt. Das Sekretariat handelt auf Weisung des Überwachungsausschusses und unabhängig von der Kommission. Die Kommission greift unbeschadet ihrer Kontrolle über den Haushalt des Überwachungsausschusses und seines Sekretariats nicht in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses ein. Die im Sekretariat des Überwachungsausschusses tätigen Beamten dürfen, was die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Überwachungsausschusses betrifft, Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.“

Article 18 Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang dieses Einzelplans aufgeschlüsselt. Die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat werden in den Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt. Der Stellenplan des Amtes wird dem Stellenplan der Kommission als Anlage beigefügt. Der Stellenplan der Kommission schließt das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit ein.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Relations

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