Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde genehmigten Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, sofern sich der Verkehr auf diesen Flughäfen oder in diesen abgegrenzten Flughafenbereichen auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien beschränkt:“ 2. Artikel 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Staatsflüge und Flüge zu militärischen oder polizeilichen Zwecken“ 3. Artikel 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10, 11 und 12 ersetzt: „10. Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45500 Kilogramm, das von dem Unternehmen, das Eigentümer ist, zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen und von Gütern zur Unterstützung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens genutzt wird 11. Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45500 Kilogramm, das von einem Unternehmen in seiner Gesamtheit von einem Luftfahrzeugbetreiber gechartert oder angemietet wird, mit dem das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen und von Gütern zur Unterstützung seiner geschäftlichen Tätigkeit geschlossen hat 12. Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45500 Kilogramm, das zur Beförderung des Eigentümers des Luftfahrzeugs sowie nicht zahlender Fluggäste und von Gütern genutzt wird“ 4. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die unter den Nummern 10, 11 und 12 aufgeführt sind, aber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 45500 Kilogramm und mehr, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung Abweichungen von der für diese Kategorien geltenden Gewichtsbeschränkung zulassen. Mitgliedstaaten, die Ziel von solchen Flügen mit Luftfahrzeugen mit einer Startmasse von 45500 Kilogramm und mehr sind, können eine vorherige Unterrichtung, gegebenenfalls einschließlich einer Kopie der durchgeführten Risikobewertung, oder dessen vorherige Genehmigung vorschreiben. Das Erfordernis der vorherigen Unterrichtung oder Genehmigung wird allen anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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