Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns
Text
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Article 1
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte in dem genannten Anhang aufgeführte Keltertraubensorten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2016 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2016 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a) 3,5 % vol in Weinbauzone A gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) 2,5 % vol in Weinbauzone B gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) 2,0 % vol in Weinbauzone C gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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