Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2017 festgelegt.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, zuerkannt. Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2017 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2016 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie tatsächlich höhere Mengen als die für die jeweilige Kategorie genannten Höchstmengen eingeführt haben. Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2016 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Article 3
Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die in Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Article 4
1 Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 11. Januar 2017 um 10 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.
2 Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst dann, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 bestätigt hat, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte a) nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und b) schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder i) noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder ii) zwar eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, er die zuerkannte Menge aber mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft hat.
3 Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2017. Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer einer Genehmigung um drei Monate verlängern, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft ist. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2018 hinaus verlängert werden.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
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