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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016R2283
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-08-22
In force since
2015-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 „Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel“

„4 Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:“

„3 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und g sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.“

„2 Die Neuberechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die sich aus der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben, hat keinen Einfluss auf den Wert künftiger Überschussbeteiligungen, und trägt allem Folgenden Rechnung:“

„3 durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen.“

„1 Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.“

„2 Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Risikoexponierungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Risikoexponierung 10 % der Versicherungssumme für diese Risikoexponierung entspricht.“

„3 Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsrisikoexponierungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsrisikoexponierungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.“

„1 Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert aller Anleihen oder Darlehen i ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.“

„2 Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, ein von der Solvabilitätsquote des Unternehmens abhängiger Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:“

„2 Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.“

„4 Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.“

„2 Leitlinien in den Bereichen Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision und gegebenenfalls Outsourcing müssen die jeweiligen Zuständigkeiten, Ziele, Prozesse und Berichtsverfahren klar darlegen, die allesamt mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang stehen müssen.“

„3 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — die entsprechenden Daten und Funktionen zeitnah wiederhergestellt und die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten wiederaufgenommen werden.“

„1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Risikomanagementsystems, das Folgendes umfasst:“

„2 Der erwartete Gewinn aus künftigen Prämien entspricht der Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge, berechnet gemäß Artikel 77 der Richtlinie, und einer Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge unter der Annahme, dass die für die Zukunft erwarteten Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gezahlt werden.“

„2 Werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich Hypothekenversicherung oder -rückversicherung tätig, stützen sie sich bei der Übernahme von Risiken auf solide, klar definierte Kriterien und kommen in Bezug auf die ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Hypothekendarlehen den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen nach.“

„2 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung, dauerhafte Gewährleistung und Dokumentation klar definierter Leitlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich einer Beschreibung und Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der in die Bewertung einbezogenen Mitarbeiter, der relevanten Modelle und der zu nutzenden Informationsquellen.“

„1 Die Compliance-Funktion von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen arbeitet Compliance-Leitlinien und einen Compliance-Plan aus. Im Rahmen der Compliance-Leitlinien werden Zuständigkeiten, Befugnisse und Berichtspflichten der Compliance-Funktion festgelegt.“

„4 Beim Vergleich der besten Schätzwerte mit Erfahrungswerten überprüft die versicherungsmathematische Funktion die Qualität früherer bester Schätzwerte und nutzt die bei dieser Bewertung gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer Verbesserung der Qualität der laufenden Berechnungen.“

„1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung dokumentierter Leitlinien und angemessener Verfahren, um zu gewährleisten, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit die hierzu notwendige fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG besitzen.“

„4 In der zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Dienstleister gemäß Absatz 3 Buchstabe c zu schließenden schriftlichen Vereinbarung wird insbesondere alles Folgende klar festgelegt:“

„1 Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungsleitlinien gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l befolgen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Grundsätze:“

„3 Die Vergütungsleitlinien sind so ausgestaltet, dass der internen Organisation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken Rechnung getragen wird.“

„2 Der Bericht enthält narrative quantitative und qualitative Informationen, die gegebenenfalls durch quantitative Berichtsformate ergänzt werden.“

„2 Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält qualitative und quantitative Informationen über das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum auf aggregierter Ebene sowie aufgeschlüsselt nach wesentlichen Geschäftsbereichen und wesentlichen Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.“

„4 Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage wird dargelegt, welche sonstigen wesentlichen Erträge und Aufwendungen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Berichtszeitraum zu verzeichnen hatte, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.“

„2 Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit:“

„1 Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke: a) getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten den Wert der Vermögenswerte sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt; b) getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.“

„3 Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke: a) getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt; b) getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.“

„2 Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitative und quantitative Angaben über das versicherungstechnische Ergebnis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:“

„4 Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.“

„6 In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.“

„2 Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.“

„1 Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.“

„2 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 18. Januar 2015.

Relations

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