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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

CELEX
32016R2285
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-12-12
In force since
2017-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; b) „Unionsgewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; e) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 3 TAC und deren Aufteilung

Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Article 4 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ; c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates ; d) zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; f) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen.

Article 5 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 6 Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Article 7 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 8 Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle zu Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) folgende Fassung: Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: IX und X; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) Spanien7174Portugal7826Union15000TAC15000Vorsorgliche TAC

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

Relations

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