Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Belarus und wird derzeit unter den KN-Codes ex72141000, ex72142000, ex72143000, ex72149110, ex72149190, ex72149910, ex72149971, ex72149979 und ex72149995 (TARIC-Codes 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214997110, 7214997910 und 7214999510) eingereiht.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger Antidumpingzollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeBMZ — Open Joint-Stock Company „Byelorussian Steel Works — Management Company of ‚Byelorussian Metallurgical Company‘ Holding“12,5C197Alle übrigen Unternehmen12,5C999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
1 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, b) der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und c) eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.
2 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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