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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ESRB/2015/4)

CELEX
32016Y0312(04)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-16
In force since
2016-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit diesem Beschluss wird ein gemeinsamer verfahrensrechtlicher Rahmen in Bezug auf die Abgabe von Stellungnahmen und die Abgabe von Empfehlungen durch den ESRB in Reaktion auf den Erlass makroprudenzieller Maßnahmen in der Union in den in Absatz 2 genannten Bereichen geschaffen.

2 Zweck dieses Beschlusses ist insbesondere die Festlegung von Verfahren für die Analyse von makroprudenziellen Maßnahmen und gegebenenfalls die Abgabe von: a) Empfehlungen und Stellungnahmen des ESRB zu nationalen makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Artikel 133 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Änderungen der Empfehlung ESRB/2015/2 zum Zweck der Berücksichtigung von zusätzlichen angezeigten makroprudenziellen Maßnahmen, die in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung u. a. gemäß Artikel 134 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 empfohlen werden; c) Empfehlungen des ESRB über die Festsetzung und Anerkennung einer bestimmten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für Risikopositionen gegenüber einem bestimmten Drittland u. a. gemäß den Artikeln 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU (nachfolgend die „Empfehlungen des ESRB zu den Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer in Drittländern“).

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Erlass“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 2. „Quote des antizyklischen Kapitalpuffers“: eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU; 3. „Darwin“: das interne Dokumentenmanagementsystem des ESRB; 4. „makroprudenzielle Maßnahme“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 5. „Anzeige“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 6. „anzeigende Behörde“: die jeweilige Behörde, die eine Anzeige an den ESRB übermittelt; 7. „Stellungnahme“: jede vom ESRB nach Eingang einer Anzeige in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen abzugebende Stellungnahme im Einklang mit Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 8. „gegenseitige Anerkennung“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 9. „Empfehlung“: jede vom ESRB abzugebende Empfehlung im Einklang u. a. mit Artikel 133 Absatz 14, Artikel 134 Absatz 4, Artikel 138 und Artikel 139 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 10. „jeweilige aktivierende Behörde“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 11. „jeweilige Behörde“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/2; 12. „jeweilige Drittlandsbehörde“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/1; 13. „Drittland“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2(1) der Empfehlung ESRB/2015/1.

Article 3 Veröffentlichung von makroprudenziellen Maßnahmen

1 Bei der Anzeige der ergriffenen makroprudenziellen Maßnahmen im Einklang mit diesem Beschluss haben die jeweiligen Behörden die vom ESRB auf seiner Webseite veröffentlichten Vorlagen zu verwenden. Das ESRB-Sekretariat veröffentlicht die von den jeweiligen Behörden ergriffenen, veröffentlichten und dem ESRB angezeigten makroprudenziellen Maßnahmen. Die anzeigende Behörde kann den Leiter des ESRB-Sekretariats ersuchen und dieser kann die entsprechende Genehmigung erteilen, die Maßnahmen aus Gründen der Finanzstabilität nicht zu veröffentlichen.

2 Die gemäß diesem Beschluss abgegebenen Stellungnahmen und Empfehlungen des ESRB sowie alle Änderungen dazu werden auf der Website des ESRB nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht. Die anzeigende Behörde kann den ESRB ersuchen und der ESRB kann beschließen, Stellungnahmen, Empfehlungen oder jegliche Änderungen dazu aus Gründen der Finanzstabilität nicht zu veröffentlichen. Öffentliche Empfehlungen einschließlich Änderungen, die an die jeweiligen Behörden in allen Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 4 Stellungnahmen und Empfehlungen des ESRB zu nationalen makroprudenziellen Maßnahmen

1 Dieser Artikel gilt für alle Stellungnahmen und Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a.

2 Sobald eine Anzeige gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingegangen ist, reicht das ESRB-Sekretariat diese unverzüglich bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Bewertungsteams über Darwin ein.

3 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag des Eingangs einer Anzeige gemäß Absatz 2 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB wesentliche Bedenken in Bezug auf die negativen externen Effekte wie etwa negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte der angezeigten makroprudenziellen Maßnahme mitteilen. Mitglieder können auch angeben, dass ihre Behörde als Beobachter an einem Bewertungsteam teilnehmen möchte, falls diese noch nicht vertreten ist. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden Mitglieder, sofern möglich, solche wesentlichen Bedenken in englischer Sprache mitteilen.

4 Innerhalb von 12 EZB-Werktagen nach dem Tag des Eingangs einer Anzeige gemäß Absatz 2 erstellt das Bewertungsteam eine Bewertung und den Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung zur Zweckmäßigkeit der makroprudenziellen Maßnahme im Einklang mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus makroprudenzieller Sicht und aus Sicht der Finanzstabilität.

5 Sobald das Bewertungsteam den Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung erstellt hat, legt das ESRB-Sekretariat diesen unmittelbar über Darwin allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Prüfung im schriftlichen Verfahren vor. Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage können die Mitglieder des Verwaltungsrats den Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung kommentieren, bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss fasst.

6 Innerhalb von zwei EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem die Mitglieder des Verwaltungsrats Anmerkungen abgeben konnten, prüft das Bewertungsteam, ob der Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung angesichts dieser Anmerkungen überarbeitet werden sollte und reicht über das ESRB-Sekretariat den endgültigen Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung beim Verwaltungsrat ein.

7 Auf der Grundlage der Bewertung und des Entwurfs, die das Bewertungsteam erstellt, fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss zum Entwurf einer Stellungnahme oder zum Entwurf einer Empfehlung. Soweit keine Sitzung des Verwaltungsrats im Einklang mit der Geschäftsordnung des ESRB einberufen wurde, wird der Beschluss des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren gefasst; somit haben die Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens fünf EZB-Werktage, um ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss des Verwaltungsrats wird spätestens einen EZB-Werktag vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Monat, der in Artikel 133 Absatz 14 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, gefasst.

8 Falls trotz eines Ersuchens des ESRB an die anzeigenden Behörden um weitere Informationen die erhaltenen Informationen nicht alle relevanten Informationen enthalten, die benötigt werden, um die Zweckmäßigkeit der Maßnahme einschließlich der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, kann der ESRB eine Stellungnahme abgeben, wonach es nicht möglich ist, die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten. Der ESRB kann gegebenenfalls auch eine negative Stellungnahme oder eine negative Empfehlung abgeben.

Article 5 Empfehlung des ESRB zur gegenseitigen Anerkennung von makroprudenziellen Maßnahmen

1 Dieser Artikel gilt für alle Änderungen der Empfehlung ESRB/2015/2 im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b.

2 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag des Eingangs eines Ersuchens eines Mitgliedstaats um gegenseitige Anerkennung insbesondere gemäß Artikel 134 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 reicht das ESRB-Sekretariat das Ersuchen bei den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Bewertungsteams über Darwin ein.

3 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB darlegen, dass die angezeigte makroprudenzielle Maßnahme wesentliche negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte in ihrem Rechtsraum hätte und angeben, dass ihre Behörde als Beobachter am Bewertungsteam teilnehmen möchte, falls ihr Land noch nicht vertreten ist. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden Mitglieder des Verwaltungsrats, sofern möglich, solche Informationen dem ESRB in englischer Sprache mitteilen.

4 Innerhalb von fünfundzwanzig EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 erstellt das Bewertungsteam eine Bewertung der Notwendigkeit für die Abgabe einer Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung zusammen mit einem Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2, soweit erforderlich. Das Bewertungsteam unterbreitet dem Beratenden Fachausschuss einen Vorschlag über die gegenseitige Anerkennung der angezeigten Maßnahme und die Mittel zur Erreichung der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Empfehlung ESBR 2015/2. a) Stellt das Bewertungsteam fest, dass eine Diskussion zur gegenseitigen Anerkennung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich ist, bringt das ESRB-Sekretariat die Bewertung des Bewertungsteams und den Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Diskussion auf einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses ein. In der Diskussion werden auch die Arten von Maßnahmen berücksichtigt, mit denen die gegenseitige Anerkennung der beabsichtigten Maßnahme durch andere Mitgliedstaaten erreicht werden kann. In Fällen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten die beabsichtigte Maßnahme nicht wiedergeben, ermittelt das Bewertungsteam andere Maßnahmen, die in ihrer Wirkung der beabsichtigten Maßnahme gleichwertig sind und von den jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens verwendet werden können. b) Stellt das Bewertungsteam fest, dass eine Diskussion nicht erforderlich ist, da die angezeigte Maßnahme auf Risikopositionen basiert und in allen anderen Mitgliedstaaten vorhanden ist, reicht das ESRB-Sekretariat den Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 bei allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses über Darwin für das schriftliche Verfahren ein. In diesem Fall sollte der Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 die gegenseitige Anerkennung jener Maßnahme durch alle Mitgliedstaaten verlangen.

5 Ist ein schriftliches Verfahren des Beratenden Fachausschusses im Anschluss an eine Sitzung des Beratenden Fachausschusses zur Erörterung der gegenseitigen Anerkennung der Maßnahme oder gemäß Absatz 4 Buchstabe b erforderlich, können die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Einreichung über Darwin Anmerkungen zum Entwurf der Empfehlung abgeben.

6 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem der Beratende Fachausschuss Anmerkungen abgeben konnte, beziehungsweise innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Sitzung des Beratenden Fachausschusses zur Erörterung der gegenseitigen Anerkennung der Maßnahme, reicht das ESRB-Sekretariat gegebenenfalls den Entwurf einer Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 beim Verwaltungsrat über Darwin zur Konsultation ein. Geben die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses wesentliche Anmerkungen im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 5 oder während der Sitzung des Beratenden Fachausschusses ab, kann die Ausarbeitung des Entwurfs einer Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 um bis zu 25 EZB-Arbeitstage verlängert werden.

7 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage des Entwurfs an den Verwaltungsrat kann der Verwaltungsrat gegebenenfalls Anmerkungen zum Entwurf einer Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 abgeben.

8 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem die Mitglieder des Verwaltungsrat Anmerkungen abgeben konnten, reicht das ESRB-Sekretariat gegebenenfalls den endgültigen Entwurf einer Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 beim Verwaltungsrat im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Genehmigung ein. Der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss zum Entwurf einer Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 im schriftlichen Verfahren oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 6 des Beschlusses ESRB/2011/1.

Article 6 Empfehlungen des ESRB zu konkreten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer in Drittländern

1 Dieser Artikel gilt für alle Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c.

2 Das Bewertungsteam kann ersucht werden, Kreditentwicklungen in einem Drittland zu überprüfen, woraus sich ein Entwurf einer Empfehlung des ESRB zu einer konkreten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines bestimmten Drittlandes in den folgenden Fällen ergeben kann: a) wenn die jeweilige Drittlandsbehörde die Anerkennung eines Kapitalpuffers von über 2,5 % beantragt; b) wenn der ESRB gemäß Empfehlung A1 der Empfehlung ESRB/2015/1 von einer benannten Behörde unterrichtet wurde, beziehungsweise in Bezug auf Länder, die zum Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision — BCBS) gehören, das ESRB-Sekretariat davon Kenntnis erlangt, dass eine jeweilige Drittlandsbehörde für das Drittland eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % festgelegt hat; c) wenn der ESRB gemäß Empfehlung A2 oder Empfehlung B3 der Empfehlung ESRB/2015/1 von einer benannten Behörde unterrichtet wurde; d) wenn der ESRB gemäß Empfehlung C1 der Empfehlung ESRB/2015/1 von einer benannten Behörde unterrichtet wurde oder die von einer jeweiligen Drittlandsbehörde, deren Land zum BCBS gehört, festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf der Grundlage einer Empfehlung des ESRB anerkannt wurde und das ESRB-Sekretariat davon Kenntnis erlangt, dass die jeweilige Drittlandsbehörde eine niedrigere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt hat; e) wenn der ESRB gemäß Empfehlung C2 der Empfehlung ESRB/2015/1 von einer benannten Behörde unterrichtet wurde oder die von einer jeweiligen Drittlandsbehörde, deren Land zum BCBS gehört, festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf der Grundlage einer Empfehlung des ESRB festgelegt wurde und das ESRB-Sekretariat davon Kenntnis erlangt, dass die jeweilige Drittlandsbehörde eine niedrigere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt hat; f) wenn das ESRB-Sekretariat Hinweise auf übermäßiges Kreditwachstum in einem gemäß Artikel 4 der Empfehlung ESRB/2015/3 für die Union als wesentlich eingestuften Drittland findet.

3 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, an dem einer der in Absatz 2 festgelegten Fälle eintritt, reicht das ESRB-Sekretariat alle relevanten Informationen bei den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses, des Verwaltungsrats und des Bewertungsteams über Darwin ein. Der Vorsitzende des Bewertungsteams entscheidet, ob und wann die jeweilige Drittlandsbehörde unterrichtet wird, um einen Vertreter einzuladen, der dem Bewertungsteam als Beobachter beitritt.

4 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB darlegen, dass ihr Mitgliedstaat wesentliche Risikopositionen gegenüber dem jeweiligen Drittland hat, und angeben, dass sie als Beobachter am Bewertungsteam teilnehmen möchten, falls ihre Behörde noch nicht vertreten ist. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden die Mitglieder, sofern möglich, solche Informationen dem ESRB in englischer Sprache mitteilen.

5 Innerhalb von fünfundzwanzig EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 4 erstellt das Bewertungsteam eine Bewertung der Notwendigkeit für die Abgabe einer Empfehlung zu konkreten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer gegenüber dem jeweiligen Drittland. Erachtet das Bewertungsteam eine Empfehlung als erforderlich, wird die Bewertung durch einen Entwurf einer Empfehlung ergänzt. Das ESRB-Sekretariat reicht die Bewertung und gegebenenfalls den Entwurf einer Empfehlung zur Erörterung in einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses oder über Darwin im Wege des schriftlichen Verfahrens ein.

6 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Einreichung im Wege des schriftlichen Verfahrens können die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses Anmerkungen zur Bewertung und gegebenenfalls zum Entwurf einer Empfehlung abgeben.

7 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem der Beratende Fachausschuss Anmerkungen abgeben konnte, beziehungsweise innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Sitzung des Beratenden Fachausschusses, reicht das ESRB-Sekretariat die Bewertung und gegebenenfalls den Entwurf einer Empfehlung beim Verwaltungsrat über Darwin zur Konsultation ein.

8 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Einreichung können die Mitglieder des Verwaltungsrats Anmerkungen zur Bewertung und gegebenenfalls zum Entwurf einer Empfehlung abgeben.

9 Erachtet das Bewertungsteam eine Empfehlung für erforderlich und wurden in der Konsultation des Verwaltungsrats keine wesentlichen Anmerkungen abgegeben, reicht das ESRB-Sekretariat den endgültigen Entwurf einer Empfehlung innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem die Mitglieder des Verwaltungsrats Anmerkungen abgeben konnten, im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Genehmigung ein.

10 Gibt der Verwaltungsrat in seiner Konsultation wesentliche Anmerkungen ab, bringt das ESRB-Sekretariat den Sachverhalt bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats zur Sprache.

11 Der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss zum endgültigen Entwurf einer Empfehlung im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 6 des Beschlusses ESRB/2011/1.

12 Das in den Absätzen 3 bis 11 festgelegte Verfahren kann verkürzt werden, sofern dringend um den Beschluss des ESRB über konkrete Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für Risikopositionen gegenüber einem bestimmten Drittland ersucht wurde. Der Vorsitzende des Bewertungsteams kann beschließen, das vorgenannte Verfahren auf Ersuchen der anzeigenden Behörde und/oder aufgrund der Art der zugrunde liegenden Risiken für das Bankensystem der Union zu verkürzen.

Article 7 Bewertungsteam

1 Das Bewertungsteam erstellt Bewertungen und Entwürfe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu makroprudenziellen Maßnahmen, zur gegenseitigen Anerkennung von makroprudenziellen Maßnahmen und zu den Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer in Drittländern. Die Mitglieder und Beobachter des Bewertungsteams verfügen über eine ausreichende Erfahrung in technischer und politischer Hinsicht.

2 Der Vorsitzende des Bewertungsteams ist der Leiter des ESRB-Sekretariats oder der jeweilige benannte Stellvertreter.

3 Das Bewertungsteam besteht aus a) zwei Vertretern des ESRB-Sekretariats einschließlich des Vorsitzenden des Bewertungsteams, b) einem Vertreter der Aufsichtsfunktion der EZB, c) einem Vertreter der Makroaufsicht der EZB, d) einem Vertreter der Europäischen Kommission, e) einem Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) und f) neun Vertretern, von denen jeder eine nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats vertritt. Zu den neun Vertretern der NZBen zählen Vertreter der NZBen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind einschließlich Vertretern der NZBen, aus deren Runde der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ESRB und der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ernannt werden.

4 Auf der Grundlage von Ernennungen der NZBen, die Mitglieder des Verwaltungsrats sind, ernennt der Verwaltungsrat die neun Vertreter der NZBen gemäß Absatz 3. Die Vertreter der NZBen werden für einen der Dauer der Amtszeit des Vertreters ihrer Behörde im Lenkungsausschuss entsprechenden Zeitraum oder für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Die Vertreter der NZBen im Bewertungsteam können wieder ernannt werden sofern ihre Behörde nicht im Lenkungsausschuss vertreten ist.

5 Alle anderen Mitglieder des Bewertungsteams werden auf unbestimmte Zeit ernannt.

6 Alle im Bewertungsteam vertretenen ESRB Mitgliedsinstitutionen können ihre Mitglieder ändern oder mehr als eine Person auf der Grundlage des gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Fachwissens und der Art der durch das Bewertungsteam durchzuführenden Bewertung ernennen. Solche Änderungen bedürfen einer Genehmigung durch den Vorsitzenden des Bewertungsteams. Die Zusammensetzung des Bewertungsteams gewährleistet eine ausgewogene Vertretung sowohl der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet als auch der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

7 Beobachter können an einem Bewertungsteam teilnehmen, um Beiträge zur Erörterung zu leisten. Die Beobachter bestehen aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat, einem aus der NZB und einem aus der jeweiligen Behörde oder aus anderen im Verwaltungsrat des ESRB vertretenen Behörden, die wesentliche Bedenken gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeteilt oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 angezeigt haben, dass die jeweiligen makroprudenziellen Maßnahmen negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte auf nationaler Ebene hätten oder einen Mitgliedstaat vertreten, der wesentliche Risikopositionen gegenüber dem jeweiligen Drittland gemäß Artikel 6 Absatz 4 hat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats koordinieren die Vertretung der nationalen Behörden im Bewertungsteam mit den jeweiligen nationalen Behörden, sofern diese nicht im Verwaltungsrat vertreten sind und die zu erörternde Maßnahme in den Rahmen ihres Mandats fällt. Wird eine Empfehlung oder Stellungnahme gemäß Artikel 133 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt, nehmen die Vertreter der Kommission und die Vertreter der EBA als Beobachter teil. Als Beobachter im Bewertungsteam können auch bis zu zwei Vertreter eines Mitgliedstaats, der eine makroprudenzielle Maßnahme angezeigt und/oder um die gegenseitige Anerkennung einer makroprudenziellen Maßnahme ersucht hat, vertreten sein, davon einer aus der NZB und einer aus der jeweiligen nationalen Behörde. Vertreter von Drittländern, deren Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer erörtert werden, können als Beobachter eingeladen werden und unterliegen in diesem Fall den Vertraulichkeitsvereinbarungen.

8 Zeigt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die EZB anstelle der nationalen Behörden eine makroprudenzielle Maßnahme auf nationaler Ebene an, wird die EZB von zwei Beobachtern und jeder betroffene Mitgliedstaat von zwei gemäß Absatz 7 nach dem gleichen Verfahren benannten Beobachtern vertreten.

9 Um Interessenkonflikte bei der Bewertung von makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zu vermeiden, wird der Status der Mitglieder des Bewertungsteams für Vertreter der Mitgliedstaaten oder der EZB vorübergehend aufgehoben, ohne dass eine Ersetzung der Mitglieder erfolgt, soweit die jeweiligen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder die EZB eine makroprudenzielle Maßnahme angezeigt oder wesentliche Bedenken in Bezug auf die zu bewertende makroprudenzielle Maßnahme mitgeteilt oder die gegenseitige Anerkennung einer durch das Bewertungsteam zu bewertenden makroprudenziellen Maßnahme ersucht haben.

10 Die Mitglieder des Bewertungsteams erstellen Entwürfe zu Stellungnahmen oder Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5, über die der Verwaltungsrat abstimmen kann. Das Bewertungsteam strebt einen Konsens unter seinen Mitgliedern an. Wenn die Umstände es erfordern, kann es in seiner dem Verwaltungsrat vorgelegten Bewertung eine Mehrheits- und eine Minderheitsmeinung darstellen.

Article 8 Übergangsbestimmungen

1 Die neun gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 8 des Beschlusses ESRB/2014/2 ernannten Vertreter der NZBen bleiben bis zum Ende ihrer in Artikel 5 Absatz 8 des Beschlusses ESRB/2014/2 genannten ersten Amtszeit im Amt.

2 Nach Ablauf der ersten Amtszeit von zwei Jahren am 27. Januar 2016 werden die vier betreffenden Vertreter der NZBen durch je einen Vertreter der vier im Lenkungsausschuss vertretenen NZBen ersetzt. Ist eine im Lenkungsausschuss vertretene NZB nach dem 27. Januar 2016 bereits im Bewertungsteam vertreten, wird ihr Mitglied im Bewertungsteam durch einen Vertreter der NZB, aus der der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ernannt wurde, ersetzt.

3 Nach Ablauf der ersten Amtszeit von drei Jahren am 27. Januar 2017 werden die fünf betreffenden Vertreter der NZBen gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch vier Vertreter aus vier NZBen und einem Vertreter der NZB, aus der der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ESRB ernannt wurde, ersetzt.

Article 9 Aufhebung

Durch diesen Beschluss wird der Beschluss ESRB/2014/2 aufgehoben und ersetzt.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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