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Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2017 zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Silo für die Lagerung von Magnox-Spänen (Magnox Swarf Storage Silo, MSSS) in Sellafield im Vereinigten Königreich

CELEX
32017A0928(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2017-09-27
In force since
2017-09-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2017 zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Silo für die Lagerung von Magnox-Spänen (Magnox Swarf Storage Silo, MSSS) in Sellafield im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) 2017/C 321/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 18. Januar 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Silo für die Lagerung von Magnox-Spänen (Magnox Swarf Storage Silo, MSSS) in Sellafield.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 14. März 2017 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 18. Mai 2017 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km. 2. Im Normalbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

3. Radioaktive Betriebs- und Sekundärabfälle werden in Abfallbehandlungs- und Konditionierungsanlagen am Standort überführt. Konditionierte schwachaktive Abfälle werden in das zugelassene Endlager im nahegelegenen Drigg verbracht. Konditionierte mittelaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein angemessenes Endlager im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verfügbar ist. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Silo für die Lagerung von Magnox-Spänen in Sellafield im Vereinigten Königreich sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 27. September 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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