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Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachsen, Deutschland

CELEX
32017A1110(02)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachsen, Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2017/C 379/02 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 17. Februar 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 25. April 2017 angefordert und von den deutschen Behörden am 29. Juni 2017 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Niederlande) beträgt 90 km. 2. Im Normalbetrieb werden aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle keine flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Stoffe in die Umgebung abgeleitet. Daher ist für die Anlage keine aufsichtsrechtliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Anlage eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. 3. Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. 4. Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachen, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 7. November 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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