Beschluss (EU) 2017/70 der Kommission vom 25. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.37185 (2015/C) (ex 2013/N), die Spanien zur Finanzierung des Testzentrums für Hochgeschwindigkeitszüge in Antequera (CEATF) gewährt und teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die öffentliche Finanzierung in Höhe von 358552309 EUR, die Spanien dem Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) in Form von zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen auf der Grundlage des Vertrags vom 27. Dezember 2010 und dem Beschluss des Ministerrats vom 28. Juni 2013 über den Bau des CEATF gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde.
Article 3
Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 4
1 Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe, soweit sie an ADIF ausgezahlt wurde, sofort vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe ADIF zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, d. h. ab dem Tag der Auszahlung des Zuschusses und der Darlehenstranchen, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
5 Spanien verlangt die Kündigung und die Rückzahlung der ADIF gewährten Darlehen.
Article 5
Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von ADIF zurückzufordern ist; b) Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an ADIF ergangen ist.
2 Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von ADIF bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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