Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D0175
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-01-25
In force since
2017-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs: (1) Mahlzeiten; (2) Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen; (3) Grünflächen; (4) Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen; (5) Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

2 Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen.

Article 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste. (2) „Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste. (3) „Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten. (4) „Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen. (5) „Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.

Article 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen: a) Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien; b) er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.

Article 4

1 Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.

2 Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt: a) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt; b) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht; c) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Article 5

1 Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen.

2 Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt: a) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt; b) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht; c) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Article 6

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Article 7

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ den Produktgruppenschlüssel „051“.

Article 8

Die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG werden aufgehoben.

Article 9

Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen „Beherbergungsbetriebe“ oder „Campingdienste“ fallen, welche innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die in der Entscheidung 2009/578/EG bzw. Entscheidung 2009/564/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. EU-Umweltzeichen-Lizenzen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/564/EG oder der Entscheidung 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Article 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions