Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/179 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union

CELEX
32017D0179
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-01
In force since
2017-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Kooperationsgruppe (im Folgenden die „Gruppe“) festgelegt.

Article 2 Vorsitz der Gruppe

1 Den Vorsitz in der Gruppe führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der Vorsitz wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt, die den vorherigen und den folgenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten bzw. innehaben werden.

2 Abweichend von Absatz 1 und auf Antrag eines Vertreters des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, kann die Gruppe, falls dieser Mitgliedstaat davon Abstand nimmt, den Vorsitz der Gruppe zu führen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, einen stellvertretenden Vorsitz aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen, bis der nächste Vorsitz nach Absatz 1 die Nachfolge antritt.

Article 3 Einberufung einer Sitzung

1 Der Vorsitz beruft Sitzungen der Gruppe von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder ein. Der Vorsitz legt unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms der Gruppe einen vorläufigen Zeitplan der Sitzungen während seines Mandats fest.

2 Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

Article 4 Arbeitsverfahren

Die Gruppe führt ihre Arbeit in einer Kombination aus Sitzungen (auch virtuell) und schriftlichem Verfahren durch.

Article 5 Tagesordnung

1 Der Vorsitz erstellt mit Unterstützung des Sekretariats die Tagesordnung und übermittelt sie den Mitgliedern der Gruppe.

2 Die Tagesordnung wird von der Gruppe zu Beginn der Sitzung angenommen.

Article 6 Abstimmungsregeln und von den Mitgliedern der Gruppe vertretene Standpunkte

1 Die Gruppe beschließt im Konsens, sofern in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

2 Findet eine Abstimmung statt, so haben die Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben, das Recht, dass eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt der zur Abstimmung vorgelegten Unterlage als Anhang beigefügt wird.

3 Die Gruppe nimmt ihr Arbeitsprogramm mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder an.

Article 7 Dritte und Sachverständige

1 Vertreter der Beitrittsländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen.

2 Der Vorsitz kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe beschließen, zu einer Sitzung oder einem bestimmten Teil einer Sitzung der Gruppe Vertreter maßgeblicher Interessengruppen oder Sachverständige einzuladen. Allerdings können die Ausschussmitglieder die Teilnahme dieser Personen mit einfacher Mehrheit ablehnen.

3 Vertreter von Dritten oder maßgeblicher Interessengruppen sowie Sachverständige im Sinne der Absätze 1 und 2 sind bei den Abstimmungen der Gruppe nicht zugegen und nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Article 8 Einsetzung von Untergruppen

1 Die Gruppe kann Untergruppen zur Prüfung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einsetzen.

2 Die Gruppe legt das Mandat der Untergruppen fest. Eine Untergruppe erstattet der Gruppe Bericht und wird aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt hat.

3 Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte für alle Untergruppen nach Absatz 1.

4 Die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und die Vertraulichkeit gemäß Artikel 10, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 11 und die Bestimmungen über die Sitzungskosten gemäß Artikel 12 gelten auch für Untergruppen.

Article 9 Geschäftsordnung

1 Die Gruppe gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

2 Der Vorsitz kann auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe oder von sich aus Änderungen der Geschäftsordnung vorschlagen.

Article 10 Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit

1 An die Gruppe gerichtete Anträge auf Zugang zu Dokumenten über ihre Tätigkeit werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bearbeitet.

2 Die Beratungen der Gruppe sind nicht öffentlich. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz kann die Gruppe beschließen, für bestimmte Themenbereiche ihre Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3 Den Mitgliedern der Gruppe, den Vertretern von Dritten und den Sachverständigen vorgelegte Dokumente werden nicht offengelegt, sofern nicht gemäß Absatz 1 Zugang zu ihnen gewährt oder sie auf andere Weise von der Kommission öffentlich gemacht werden.

4 Die Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Union, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gelten für sämtliche Informationen, die die Gruppe erhält, erstellt oder bearbeitet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, werden angemessen geschützt.

5 Die Mitglieder der Gruppe, die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitz stellt sicher, dass die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

Article 11 Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gruppe steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 12 Sitzungskosten

1 Die Dienste der an den Tätigkeiten der Gruppe Beteiligten werden von der Kommission nicht vergütet.

2 Die für die Teilnehmer an den Sitzungen der Gruppe anfallenden Reisekosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions