Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 der Kommission vom 13. Februar 2017 bezüglich bestimmter überarbeiteter Leistungsziele und geeigneter Maßnahmen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 729) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die in Anhang I aufgeführten Leistungsziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sowie die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplänen enthaltenen angemessenen Maßnahmen sind hinsichtlich der im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen.
Article 2
In Bezug auf FABEC ergreifen Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und die Niederlande und in Bezug auf BLUE MED FAB ergreifen Zypern, Italien, Griechenland und Malta Behebungsmaßnahmen bezüglich ihrer Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität und berücksichtigen dabei die Vorschläge in Anhang II Teil A.
Article 3
In Bezug auf FABEC ergreifen Frankreich, Deutschland und die Niederlande Behebungsmaßnahmen bezüglich ihrer Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz und berücksichtigen dabei die Vorschläge in Anhang II Teil B.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Königreich der Niederlande gerichtet.
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