Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU
Text
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Article 1
1 Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt: a) durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär; b) durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren; c) durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.
2 Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen handelt.
3 Der Generalsekretär kann allen Generaldirektoren die Befugnis übertragen, die Zuweisung neuer Aufgaben und Versetzungen nach dienstlichen Gesichtspunkten innerhalb ihrer jeweiligen Generaldirektion im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts vorzunehmen.
Article 2
Der Beschluss 2013/811/EU wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft.
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