Beschluss (GASP) 2017/345 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Text
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Article 1
„(1 Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kupfer, Nickel, Silber und Zink durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.“
Article 6a
1 Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 6b
1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 7
1 Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.
2 Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.
3 Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die in alle VN-Mitgliedstaaten getätigten gesamten Ausfuhren von Kohle aus der DVRK, die zwischen dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2321 (2016) und dem 31. Dezember 2016 entweder den Gesamtwert von 53495894 US-Dollar oder die Gesamtmenge von 1000866 Tonnen nicht überschreiten, je nachdem welche Zahl zuerst erreicht wird, und auf die in alle VN-Mitgliedstaaten getätigten gesamten Ausfuhren von Kohle aus der DVRK, die ab dem 1. Januar 2017 jährlich entweder den Gesamtwert von 400870018 Dollar oder die Gesamtmenge von 7500000 Tonnen nicht überschreiten, je nachdem welche Zahl zuerst erreicht wird, sofern a) an der Beschaffung keine Personen oder Einrichtungen beteiligt sind, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) verbotenen Aktivitäten verbunden sind, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle stehender Einrichtungen, oder Personen oder Einrichtungen, die bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind, und b) die Beschaffung ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) verbotene Aktivitäten verbunden ist.
4 Ein Mitgliedstaat, der Kohle unmittelbar aus der DVRK beschafft, meldet dem Sanktionsausschuss für jeden Monat spätestens 30 Tage nach Monatsende die gesamte beschaffte Menge in dem in Anhang V der Resolution 2321 (2016) enthaltenen Formular. Der Mitgliedstaat teil die diesbezüglich gemeldeten Informationen auch dem Sanktionsausschuss, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
5 Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen mit Eisen und Eisenerz, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotene Aktivitäten verbunden sind.“
Article 10
1 Die Bereitstellung von öffentlicher oder privater finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der DVRK, ist verboten.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall die Gewährung finanzieller Unterstützung im Voraus genehmigt hat.“
Article 14
1 Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.
2 Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.
3 Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt, a) neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen, b) Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben oder c) Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten.
4 Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.
5 Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.
6 Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.
7 Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.“
Article 18a
1 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat.
2 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses an, einen vom Ausschuss in Abstimmung mit dem Hafenstaat bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat.
3 Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück.
4 Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.
5 In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“
Article 20a
Die Beschaffung von Schiff- oder Luftfahrzeugdienstleistungen von der DVRK ist untersagt.“
Article 21
Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die gemäß Nummer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden.“
Article 22
1 Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
3 Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK stehen oder von ihr betrieben werden, auch durch unerlaubte Mittel, ist untersagt.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.“
Article 24a
1 Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.“
Article 30
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen sowie eine fortgeschrittene Ausbildung in den Disziplinen Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik.
2 Die Mitgliedstaaten setzen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der DVRK offiziell gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs, aus, es sei denn, a) der Sanktionsausschuss hat im Fall wissenschaftlicher oder technischer Zusammenarbeit auf den Gebieten Kernwissenschaft und -technik, Luft- und Raumfahrttechnik und -technologie oder fortgeschrittener Fertigungstechniken und -methoden im Einzelfall festgestellt, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, oder b) der Mitgliedstaat, der wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit betreibt, stellt im Fall jeder anderen Zusammenarbeit dieser Art fest, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, und benachrichtigt den Sanktionsausschuss diesbezüglich vorab.“
Article 31a
Es ist untersagt, dass diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der DVRK und ihre nordkoreanischen Mitglieder Bankkonten in der Union besitzen oder über die Kontrolle darüber verfügen; hiervon ausgenommen ist ein Konto in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem die Mission oder die Vertretung angesiedelt ist oder in dem ihre Mitglieder akkreditiert sind.“
Article 31b
1 Es ist untersagt, dass Immobilien für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten an die DVRK verpachtet, vermietet oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder durch die DVRK oder zu deren Gunsten genutzt werden.
2 Ferner ist es untersagt, Immobilien von der DVRK zu pachten oder zu mieten, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.“
Article 36a
Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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