Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.
2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze), b) Artikel 3 (Politischer Dialog), c) Artikel 4 (Menschenrechte), d) Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter), e) Titel III (Entwicklungszusammenarbeit), f) Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen), g) Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration), h) Titel VII (Regionale Zusammenarbeit), i) Titel VIII (Institutioneller Rahmen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen, j) Titel IX (Schlussbestimmungen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.
2 Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions