Durchführungsbeschluss (EU) 2017/547 der Kommission vom 21. März 2017 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 2002/56/EG des Rates zu aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffelknollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1736) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Es wird ein zeitlich befristeter Versuch auf Unionsebene durchgeführt, mit dem bewertet werden soll, ob die Erzeugung von Pflanzknollen aus Setzlingen, die aus Kartoffelsamen gewonnen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen eine bessere Alternative gegenüber der Erzeugung aus Pflanzkartoffeln darstellt und demzufolge als systematische Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2002/56/EG betrachtet werden könnte.
2 Ziel des Versuchs ist es, zu bewerten, a) ob die Erzeugung von Pflanzknollen gemäß Absatz 1 als Erzeugung „nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2002/56/EG gelten kann und ob Kartoffelsamen als Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorausgehenden Stufe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffer i der genannten Richtlinie angesehen werden können, b) ob Pflanzknollen gemäß Absatz 1 mit einer Größe unterhalb der Mindestgröße gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG annehmbar sind, c) ob eine von der maximalen Anzahl von Generationen von Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut gemäß Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 2002/56/EG abweichende Anzahl annehmbar ist, d) ob Pflanzknollen gemäß Absatz 1, die einen höheren Prozentsatz an äußeren Mängeln aufweisen als den Höchstprozentsatz gemäß Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2002/56/EG annehmbar sind; e) ob Pflanzknollen gemäß Absatz 1 nach mehreren Zyklen vegetativer Vermehrung eine ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit bewahren und ob für solche Knollen andere Höchstprozentsätze als für Basispflanzgut gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/56/EG gelten können, f) ob durch Pflanzgut übertragene Krankheiten die Qualität der Pflanzknollen gemäß Absatz 1 beeinträchtigen und falls ja, ob spezielle Anforderungen in Bezug auf diese Krankheiten festgelegt werden sollten, g) ob spezielle Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit, der Herkunft, der Qualität und des Gesundheitszustands bei der Erzeugung von Kartoffelsamen und aus Kartoffelsamen gezogenen Setzlingen festgelegt werden sollten, um die Qualität, die Identifizierung und den Gesundheitszustand der Pflanzknollen gemäß Absatz 1 sicherzustellen und h) welcher Erzeugungsweg von Kartoffelsamen zu Zertifiziertem Pflanzgut unter den in der Union vorherrschenden agro-klimatischen Bedingungen am geeignetsten ist.
Article 2 Definitionen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Kartoffelsamen“ in der Union erzeugte Kartoffelsamen im botanischen Sinne, b) „Versuchssetzlinge“ aus Kartoffelsamen in der Union erzeugte Setzlinge, die für die Erzeugung weiterer Kartoffeln gedacht sind, c) „Versuchspflanzknollen“ aus Versuchssetzlingen in der Union gezogene Kartoffelknollen, d) „Versuchsmaterial“ Kartoffelsamen, Versuchssetzlinge und Versuchspflanzknollen.
Article 3 Teilnahme der Mitgliedstaaten
1 Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.
2 Ein Mitgliedstaat, der sich für eine Teilnahme an dem Versuch entscheidet (im Folgenden „teilnehmender Mitgliedstaat“) informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Teilnahme.
3 Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann seine Teilnahme jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten beenden.
Article 4 Amtliche Anerkennung und Abweichungen von der Richtlinie 2002/56/EG
Bis zum 31. Dezember 2023 und innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Artikel 5 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG Versuchspflanzknollen amtlich als „Basispflanzgut“ oder „Zertifiziertes Pflanzgut“ anerkennen, wenn diese Pflanzknollen den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Beschlusses genügen und von gemäß Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses registrierten Personen gezüchtet, erzeugt oder erhalten wurden, sofern diese Versuchspflanzknollen zu einer Sorte gehören, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt: a) sie ist im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt; b) sie wurde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen; c) für ihre Zulassung wurde ein gültiger Antrag gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG vorgelegt. Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Versuchspflanzknollen nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2002/56/EG erzeugt wurden und von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorausgehenden Stufe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der genannten Richtlinie stammen. Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs I und Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2002/56/EG finden keine Anwendung. Artikel 10 der Richtlinie 2002/56/EG findet keine Anwendung auf von Versuchssetzlingen geerntete Knollen.
Article 5 Mengenbegrenzung
Die Anerkennung gemäß Artikel 4 ist für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat pro Jahr auf eine Menge von Versuchspflanzknollen von höchstens 0,3 % der erzeugten Pflanzkartoffeln oder höchstens 10 Hektar, die in dem jeweiligen Jahr in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit Pflanzkartoffeln bepflanzt wurden, begrenzt. Bis zum 30. April jedes Jahres übermittelt jeder Erzeuger der Anerkennungsstelle die Größe der Fläche, auf der er in dem jeweiligen Jahr die Erzeugung von Versuchspflanzknollen plant.
Article 6 Anforderungen an die Qualität, Herkunft und den Gesundheitszustand von Versuchssetzlingen und Kartoffelsamen
Versuchspflanzknollen werden aus Versuchssetzlingen erzeugt, die die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A erfüllen, aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden und die die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt B erfüllen.
Article 7 Maximale Anzahl von Generationen
Abweichend von Anhang I Nummer 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/56/EG beträgt die maximale Anzahl der kombinierten Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut vier. Die von Versuchssetzlingen geernteten Knollen stellen die erste Generation dar.
Article 8 Registrierung von Züchtern, Erzeugern und für die Erhaltungszüchtung von Kartoffelsorten, die durch Kartoffelsamen vermehrt werden, zuständigen Personen
1 Jeder teilnehmende Mitgliedstaat erstellt ein öffentliches Register mit den natürlichen oder juristischen Personen, die Versuchsmaterial erzeugen oder in Verkehr bringen, und aktualisiert dieses.
2 Die in Absatz 1 genannten Personen legen der Anerkennungsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das Register vor. Dieser Antrag muss folgende Elemente umfassen: a) Name, Anschrift und Kontaktdaten, b) Bezeichnung der betreffenden Sorte. Diese Elemente sind jeweils für jede Person in das Register einzutragen.
Article 9 Kennzeichnung
Neben den gemäß der Richtlinie 2002/56/EG erforderlichen Informationen sind die Packungen oder Behältnisse mit Versuchspflanzknollen, die als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden, mit einer amtlichen Kennzeichnung zu versehen, die die Angabe gemäß Anhang II Abschnitt A enthält. Behältnissen mit Versuchssetzlingen liegt ein vom Lieferanten ausgestelltes Dokument bei, das die Informationen gemäß Anhang II Abschnitt B enthält. Packungen von Kartoffelsamen sind mit einem Etikett des Lieferanten versehen, das die Informationen gemäß Anhang II Abschnitt C umfasst. Die amtliche Kennzeichnung, das den Behältnissen mit Versuchssetzlingen beiliegende Dokument und das Etikett des Lieferanten sind in mindestens einer der Amtssprachen der Union auszustellen.
Article 10 Rückverfolgbarkeit
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die Rückverfolgbarkeit des Versuchsmaterials. Ein Lieferant, der Versuchsmaterial an einen anderen Lieferanten weitergibt, führt Aufzeichnungen, die es ihm für jedes Element des Versuchsmaterials erlauben, den Lieferanten zu ermitteln, an den es weitergegeben wurde. Ein Lieferant, an den das Versuchsmaterial weitergegeben wurde, führt Aufzeichnungen, die es ihm für jedes Element des Versuchsmaterials erlauben, den Lieferanten zu ermitteln, der es weitergegeben hat. Die Lieferanten führen bis zum 31. März 2024 Aufzeichnungen im Sinne dieses Artikels.
Article 11 Amtliche Prüfungen
Die Anerkennungsstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten führen amtliche Prüfungen bezüglich der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Versuchsmaterials durch. Ungeachtet des Artikels 23 der Richtlinie 2002/56/EG umfassen diese amtlichen Prüfungen mindestens Folgendes: a) Überprüfung der Erklärungen der Mengen, die erzeugt werden sollen, und der Meldungen über die in Verkehr gebrachten Mengen; b) analytische Reinheit, Anteil anderer Sorten und Keimung der Kartoffelsamen; c) Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Beschlusses durch den Erzeuger und alle Personen, die Versuchsmaterial in Verkehr bringen. Die Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfolgen mindestens einmal jährlich. Sie umfassen Inspektionen der Betriebe der betroffenen Personen und der Felder und Gewächshäuser, auf bzw. in denen Kartoffelsamen und Versuchssetzlinge erzeugt werden.
Article 12 Meldungs- und Berichtserstattungspflichten
1 Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres melden die Lieferanten der zuständigen amtlichen Stelle des teilnehmenden Mitgliedstaats die Mengen von Versuchsmaterial, die sie im Vorjahr in Verkehr gebracht haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Verkehr gebrachten Mengen von Versuchsmaterial. Diese Informationen sind der Anerkennungsstelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
2 Jeder teilnehmende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. März des Folgejahres für jedes Jahr einen Jahresbericht mit Informationen gemäß Anhang III, sofern diese verfügbar sind. Dieser Bericht enthält immer Informationen über die Mengen von in Verkehr gebrachtem Versuchsmaterial und, sofern bekannt, den Mitgliedstaat, für den das Versuchsmaterial bestimmt war. Dieser Bericht kann weitere Informationen enthalten, die der teilnehmende Mitgliedstaat für relevant hält.
3 Jeder teilnehmende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2024 einen Abschlussbericht, der Informationen gemäß Anhang III enthält. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Versuchsbedingungen und gegebenenfalls der Sinnhaftigkeit eines weiteren Versuchs. Dieser Bericht kann weitere Informationen enthalten, die der teilnehmende Mitgliedstaat für die Zwecke des Versuchs für relevant hält.
4 Beendet ein teilnehmender Mitgliedstaat seine Teilnahme vor dem 31. Dezember 2023, so übermittelt er seinen Abschlussbericht bis zum 31. März des auf das Ende seiner Teilnahme folgenden Jahres.
Article 13 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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