Durchführungsbeschluss (EU) 2017/617 des Rates vom 27. März 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland
Text
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Article 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JHA ab dem 2. April 2017 zu empfangen und zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
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