Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2017/C 233/03 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien fördert, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der bestimmt: „ Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch “ und „ Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest “ , gestützt auf Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, der bezüglich der Übergangszeit feststellt: „ Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden “ und „ Diese Übergangszeiten enden spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung “ , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 legt die Verwaltungskommission die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszeiten so fest, dass der für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist.
(2) Es ist zu klären, welche Grundprinzipien die Träger während der Übergangszeit anwenden müssen. (3) Nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen war noch eine Vielzahl von Anträgen in Bearbeitung, die sich auf Ansprüche beziehen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entstanden sind, und im Zusammenhang mit diesen Anträgen wird der Informationsaustausch generell auf der Grundlage der Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgenommen; hierzu gehört auch die Verwendung der E-Vordrucke. (4) Nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 ist eine „ doppelte Feststellung “ unter den Voraussetzungen des vorstehenden Erwägungsgrundes vorgesehen, wobei der Leistungsberechtigte den höheren Betrag erhält. (5) In der Praxis jedoch wird in den allermeisten, wenn nicht sogar in allen Fällen eine auf den früheren Verordnungen gegründete Feststellung nicht durch die Anwendung der neuen Verordnungen verbessert. Entsprechend wird es als unrealistisch betrachtet, von den Trägern zu erwarten, dass sie in solchen Fällen ein zweifaches Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 durchführen.
(6) Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 regelt den Status der Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden. (7) Während der Übergangszeit entscheiden allein die Mitgliedstaaten, wann sie bereit sind, sich vollständig oder für einzelne Geschäftsvorgänge (Business Use Cases, BUCs) dem elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) anzuschließen; dabei sind sie bestrebt, den geplanten Einsatz von EESSI in den Mitgliedstaaten und die Sequenz der Geschäftsvorgänge für den Beginn des elektronischen Datenaustauschs einzuhalten, wie von der Verwaltungskommission empfohlen.
In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIESST: 1. Während der Übergangszeit lautet das Leitmotiv „ gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität “ . In erster Linie muss ein reibungsloser Übergang für die Bürgerinnen und Bürger, die ihre Ansprüche im Rahmen der neuen Verordnungen geltend machen, gewährleistet werden. 2. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzen Papierfassungen der strukturierten elektronischen Dokumente (SEDs) die E-Vordrucke, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr.
1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ausgegeben wurden. 3. Mitgliedstaaten, die über nationale elektronische Anwendungen zur Erstellung von E-Vordrucken verfügen oder den Austausch elektronisch (beispielsweise im Rahmen der Build-Projekte) vornehmen und diese Verfahren innerhalb der gesetzten Frist vernünftigerweise nicht ändern können, dürfen diese abweichend von Nummer 2 während der Übergangszeit weiterverwenden, sofern die Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger gemäß den neuen Verordnungen umfassend gewährleistet sind. 4. In allen Fällen akzeptiert ein Träger während der Übergangszeit relevante Informationen auf sämtlichen von einem anderen Träger ausgestellten Dokumenten, selbst wenn sie hinsichtlich Format, Inhalt oder Struktur veraltet sind.
Bestehen Zweifel an den Ansprüchen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, so wendet sich der Träger im Sinne einer guten Zusammenarbeit an den ausstellenden Träger. 5. Wie unter Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 ausgeführt, sind E-Vordrucke, Bescheinigungen und Europäische Krankenversicherungskarten (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden, weiterhin gültig und werden von den Behörden anderer Mitgliedstaaten selbst nach diesem Datum noch so lange berücksichtigt, bis ihr Gültigkeitsdatum abgelaufen ist oder sie zurückgezogen oder durch Dokumente ersetzt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 herausgegeben oder übermittelt wurden. 6. Jeder Mitgliedstaat kann den elektronischen Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) flexibel stufenweise dann einführen, wenn er durch seine Zugangsstelle(n) zur Nutzung des EESSI-Systems in der Lage ist. 7. Unbeschadet der Nummer 6 wird eine Kooperationsvereinbarung der Verwaltungskommission die geplante Sequenz der Geschäftsvorgänge im EESSI-System für die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Sequenz wird auf einer schrittweisen Aufnahme der einzelnen BUC basieren und auch gegebenenfalls das Bündeln von BUC mit einschließen.
8. Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, sich jedem BUC, zu dem der elektronische Datenaustausch angelaufen ist, schnellstmöglich anzuschließen, sobald seine technische Integration dies zulässt. 9. Bis alle Mitgliedstaaten für denselben BUC das EESSI-System einsetzen können, werden die Mitgliedstaaten zu diesem bestimmten BUC den Austausch sowohl auf Papier als auch elektronisch vornehmen. 10. Ein Mitgliedstaat ist zur Nutzung des EESSI-Systems für einen bestimmten BUC in der Lage, wenn er alle Nachrichten zu dem BUC sowohl an andere Mitgliedstaaten senden als auch von diesen empfangen kann. 11.
Die Angaben darüber, welcher BUC in welchem Mitgliedstaat an das EESSI-System angeschlossen ist, sind in einer den nationalen Trägern zugänglichen Liste und im EESSI-Trägerverzeichnis zusammengestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungskommission innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich, bevor sie für einen bestimmten BUC das EESSI-System einsetzen können. 12. Während der Übergangszeit erfolgt der Datenaustausch zwischen zwei Mitgliedstaaten zu einem BUC entweder innerhalb oder außerhalb des EESSI-Systems — dies gilt für jeden Austausch, der zu diesem BUC anfällt, außer im Rahmen bilateraler Vereinbarungen beispielsweise über gemeinsame Test- oder Trainingsphasen oder aus ähnlichen Gründen; sobald beide Mitgliedstaaten erklären, für diesen BUC das EESSI-System einzusetzen, erfolgt der Datenaustausch ausschließlich über EESSI.
13. Bei multilateralen BUC, also wenn bei einem BUC mehr als zwei Mitgliedstaaten an dem Austausch teilnehmen, läuft der Austausch über das EESSI-System erst an, wenn geklärt ist, dass nur Mitgliedstaaten daran teilnehmen, die für diesen bestimmten BUC erklärt haben, zur Nutzung des EESSI-Systems in der Lage zu sein. Die in Nummer 12 dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten an einem BUC teilnehmen. 14. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung. 15. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr.
E1 vom 12. Juni 2009 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Malcolm Scicluna