Durchführungsbeschluss (EU) 2017/721 der Kommission vom 20. April 2017 über die Verlängerung der von Schweden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoBac 12AS gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2435)
Text
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Article 1
Schweden darf die Maßnahme zur Bereitstellung des Biozidprodukts VectoBac 12AS auf dem Markt und zu seiner Verwendung für die Bekämpfung von Mücken in Kläranlagen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde um einen Zeitraum von höchstens 550 Tagen verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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