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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/722 der Kommission vom 20. April 2017 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoMaxFG gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2436)

CELEX
32017D0722
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-20
In force since
2017-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Niederlande dürfen die Maßnahme zur Bereitstellung des Biozidprodukts VectoMaxFG auf dem Markt und zu seiner Verwendung für die Bekämpfung von Überträgermücken durch zugelassene Unternehmer und unter der Aufsicht der zuständigen Behörde um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen verlängern.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

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