Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates vom 25. April 2017 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 206 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die folgenden Behörden und Unternehmen fällige Mehrwertsteuer vom Empfänger auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde einzuzahlen ist: Behörden; von Behörden im Sinne des Artikels 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) kontrollierte Unternehmen; börsennotierte Unternehmen, die in den FTSE MIB aufgenommen wurden, deren Liste Italien nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) ab dem 28. April 2017 veröffentlicht und erforderlichenfalls jedes Jahr überarbeitet.
Article 2
Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, zu verlangen, dass Rechnungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die in Artikel 1 genannten Behörden und Unternehmen einen speziellen Vermerk enthalten, der besagt, dass die Mehrwertsteuer auf das genannte separate, gesperrte Bankkonto der Steuerverwaltung einzuzahlen ist.
Article 3
Italien teilt der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Regelungen mit. Innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten der in den Artikeln 1 und 2 genannten Regelungen in Italien übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die Gesamtsituation bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an von diesen Regelungen betroffene Steuerpflichtige, insbesondere über die durchschnittliche Dauer des Erstattungsverfahrens, sowie über die Gesamtwirksamkeit der Regelungen bei der Eindämmung der Mehrwertsteuerhinterziehung in den betreffenden Sektoren.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2020.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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