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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D0848
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-17
In force since
2017-06-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Dieser Beschluss enthält a) Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie auf der Grundlage der Anhänge I und III und unter Bezugnahme auf die Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden haben, um zu bewerten, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird; b) Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung koordinierter Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie anzuwenden haben; c) einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene; d) eine Mitteilungspflicht für Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodische Standards.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Unterregionen“ sind die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Unterregionen; (2) „Unterteilungen“ sind Unterteilungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG; (3) „invasive nicht-einheimische Arten“ sind „invasive gebietsfremde Arten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; (4) „Bewertungselemente“ sind Komponenten eines Ökosystems, insbesondere dessen biologische Komponenten (Arten, Lebensräume und deren Gemeinschaften) oder Aspekte von Belastungen der Meeresumwelt (biologische, physikalische, Stoffe, Abfälle und Energie), die im Rahmen jedes Kriteriums bewertet werden; (5) „Schwellenwert“ ist ein Wert oder eine Spanne von Werten, der bzw. die eine Bewertung des für ein bestimmtes Kriterium erreichten Qualitätsniveaus ermöglicht und damit zur Bewertung beiträgt, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird.

Article 3 Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren

1 Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren an. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anfangsbewertung und ihrer nachfolgenden Aktualisierungen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG in begründeten Fällen beschließen, eines oder mehrere der primären Kriterien nicht anzuwenden. In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission eine Begründung im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Gemäß der Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG unterrichtet ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten, welche Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, bevor er beschließt, ein primäres Kriterium ein Einklang mit Unterabsatz 1 nicht anzuwenden.

2 Die im Anhang festgelegten sekundären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren werden zur Ergänzung eines primären Kriteriums angewendet oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass für die Meeresumwelt ein guter Zustand in Bezug auf das betreffende Kriterium nicht erreicht oder nicht aufrechterhalten werden kann. Über die Anwendung eines sekundären Kriteriums entscheidet jeder Mitgliedstaat, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist.

3 Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, einschließlich für die räumliche und zeitliche Aggregierung von Daten, festgelegt sind, stützen sich die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

4 Solange keine unionsweiten, internationalen, regionalen oder subregionalen Listen von Bewertungselementen, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten diejenigen anwenden, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, vorausgesetzt, es findet eine regionale Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG statt.

Article 4 Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene

1 In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen müssen, gilt für diese Werte Folgendes: a) Sie sind Teil der Reihe von Merkmalen, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung des guten Umweltzustands verwenden; b) sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang; c) sie geben gegebenenfalls das Qualitätsniveau an, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und werden in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt; d) sie werden auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und Unterteilungen Rechnung zu tragen; e) sie werden nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt; f) sie sind zwischen unterschiedlichen Kriterien konsistent, wenn sie denselben Ökosystembestandteil betreffen; g) sie basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen; h) sie basieren auf Daten aus Langzeitreihen, sofern verfügbar, damit der optimale Wert bestimmt werden kann; i) sie spiegeln die natürliche Dynamik von Ökosystemen wider, einschließlich Räuber-Beute-Beziehungen sowie hydrologischer und klimatischer Schwankungen, und tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Ökosysteme oder Teile davon, deren Zustand sich verschlechtert hat, sich auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren. j) sie stimmen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, mit einschlägigen Werten überein, die im Rahmen regionaler institutioneller Kooperationsstrukturen festgesetzt wurden, einschließlich derjenigen, die in regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

2 Bis die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festgelegt haben, können sie auf Folgendes zurückgreifen, um auszudrücken, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird: a) nationale Schwellenwerte, sofern die Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG eingehalten wird; b) Richtungstrends der Werte; c) belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte. Dabei sind, soweit möglich, die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i zu beachten.

3 Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in dem Maße erreicht werden, das nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG einen guten Umweltzustand beschreibt, prüfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie getroffen oder weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden sollten.

4 Von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte können unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf rechtzeitig für die Überprüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG geändert werden.

Article 5 Zeitrahmen

1 Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festlegen müssen, bemühen sie sich, dass dies innerhalb der Frist für die erste Überprüfung ihrer Anfangsbewertung und der Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG (15. Juli 2018) erfolgt.

2 Sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 festzulegen, legen sie diese schnellstmöglich danach fest und übermitteln der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG bis zum 15. Oktober 2018 eine Rechtfertigung.

Article 6 Mitteilung

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem Beschluss durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festgelegten Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodischen Standards, die er als Teil seiner Reihe von Merkmalen für die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu verwenden beschließt.

Article 7 Aufhebung

Der Beschluss 2010/477/EU wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den Beschluss 2010/477/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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