Beschluss (Euratom) 2017/956 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016-2019)
Text
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Article 1
Das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des HFR, dessen Ziele in Anhang I beschrieben sind, wird für einen Zeitraum von vier Jahren, der am 1. Januar 2016 beginnt, angenommen.
Article 2
Die auf 30,2 Mio. EUR geschätzten Kosten für die Durchführung des Programms werden ausschließlich aus Beiträgen Frankreichs und der Niederlande durch das CEA beziehungsweise die NRG finanziert. Die Zusammensetzung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Dieser Beitrag gilt im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates als zweckgebundene Einnahme.
Article 3
1 Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.
2 Die Kommission informiert laufend den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle über die Durchführung des Programms.
Article 4
Sollte die NRG den niederländischen nationalen Sicherheitsbehörden offiziell die endgültige Abschaltung des HFR mitteilen (vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands), werden die Verpflichtungen Frankreichs und der Niederlande, durch das CEA und die NRG weitere Zahlungen zu leisten, ebenso ausgesetzt, wie der Abruf von Mitteln durch die Kommission.
Article 5
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Ende des zusätzlichen Forschungsprogramms für den HFR 2016-2019 einen Schlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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