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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4245) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D1219
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-23
In force since
2017-06-26
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle Waschmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und bestimmungsgemäß zur Anwendung durch Fachpersonal in der industriellen oder institutionellen Reinigung hergestellt und vertrieben werden.. Diese Produktgruppe umfasst auch Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein vollständiges Waschmittel oder Waschprogramm für ein automatisches Dosiersystem bilden. Mehrkomponentensysteme können aus einer Reihe von Produkten bestehen, wie z. B. Weichspülern, Fleckenentfernern und Spülmitteln, und werden als Ganzes getestet. Produkte zur Erzeugung von wasserabweisenden, imprägnierenden oder flammhemmenden Eigenschaften von Textilien fallen nicht in diese Produktgruppe. Auch Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Verwendung ohne nachfolgendes Waschen, wie z. B. Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, fallen nicht in diese Produktgruppe. Waschmittel, die für die Verwendung in Haushaltswaschmaschinen bestimmt sind, fallen nicht in diese Produktgruppe.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„Inhaltsstoffe“absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];2.„Primärverpackung“ a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; 3.„Mikroplastik“ Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation; 4.„Nanomaterial“ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben .

Article 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel in die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

Article 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.

Article 5

Zu Verwaltungszwecken erhalten „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „039“.

Article 6

Der Beschluss 2012/721/EU wird aufgehoben.

Article 7

1 Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2012/721/EU bewertet.

2 Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2012/721/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

3 Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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