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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D1255
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-07-11
In force since
2017-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden das Muster, das von den Mitgliedstaaten für die Beschreibung ihrer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 eingerichteten Systeme für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern (nationale Zulassungssysteme) zu verwenden ist, die Verfahren zur Änderung des Musters und die Mechanismen für den Austausch von Informationen über die Zulassungssysteme mit anderen Mitgliedstaaten festgelegt.

Article 2 Allgemeine Grundsätze

1 Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über ihre Zulassungssysteme entsprechend dem gemeinsamen Muster gemäß Artikel 6 aus und aktualisieren diese Informationen, wenn Änderungen auftreten.

2 Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für die Zwecke der Zulassungssysteme folgende Aufgaben erfüllt werden: a) Bearbeitung und Bewertung der Anträge auf Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner; b) Entscheidungen zur Genehmigung oder Ablehnung solcher Anträge und zum Widerruf von Zulassungen; c) Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen gemäß Buchstabe b und entsprechende Beschlussfassung sowie Ermöglichung von Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen; d) Überwachung der Einhaltung des nationalen Zulassungssystems und der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 durch die EURES-Mitglieder und -Partner.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller klar darüber informiert werden, wie ihre Anträge bearbeitet werden, vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen über Zulassungen, Überwachung und Widerrufe.

Article 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/589 sind die Nationalen Koordinierungsbüros in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig, das Europäische Koordinierungsbüro über das nationale Zulassungssystem und seine Anwendung zu unterrichten. Zu diesem Zweck a) stellen sie Informationen über das nationale Zulassungssystem bereit, einschließlich aller geltenden Kriterien und Anforderungen, indem sie das in Artikel 6 beschriebene gemeinsame Muster ausgefüllt übermitteln und es bei Bedarf aktualisieren; b) informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über die im Rahmen des nationalen Zulassungssystems zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner; c) informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jede Verweigerung einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung insbesondere von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/589; d) informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jeden Widerruf einer Zulassung eines EURES-Mitglieds oder -Partners sowie über die Gründe hierfür.

Article 4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

1 Das Europäische Koordinierungsbüro ist dafür zuständig, den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die nationalen Zulassungssysteme und ihre Funktionsweise zu fördern. Zu diesem Zweck a) richtet es auf dem EURES-Portal Extranet eine spezielle Rubrik ein, auf der den Nationalen Koordinierungsbüros Folgendes zur Verfügung gestellt wird: i) das Muster gemäß Artikel 6 sowie sachdienliche Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Musters; ii) alle von den Nationalen Koordinierungsbüros über die Zulassungssysteme und deren Anwendung in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und diesem Beschluss bereitgestellten Informationen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Europäische Koordinierungsbüro gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/589 verpflichtet ist, die Informationen über Anträge an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterzuleiten; iii) ein gemeinsamer Bereich für den Austausch von Informationen über die Einrichtung und den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme; b) bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen in Zusammenhang mit den Zulassungssystemen zu erleichtern; c) unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Informationsaustauschs und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.

2 Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Nationalen Koordinierungsbüro veröffentlicht das Europäische Koordinierungsbüro die Liste der EURES-Mitglieder und -Partner auf dem EURES-Portal.

Article 5 Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

1 Die Koordinierungsgruppe überwacht den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Funktionsweise.

2 Die Koordinierungsgruppe führt einmal jährlich eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses durch, die als Beitrag der Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur EURES-Tätigkeit und zum Kommissionsbericht über die Ex-post-Evaluierung gemäß den Artikeln 33 und 35 der Verordnung (EU) 2016/589 dient.

3 Falls die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Extranet-Rubrik oder sonstiges einschlägiges Informations- und Dokumentationsmaterial angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Version die Koordinierungsgruppe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589.

Article 6 Muster

1 Für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme, der geltenden Kriterien und Anforderungen und der für den Betrieb benannten Stellen verwenden die Nationalen Koordinierungsbüros eine elektronische Version des Musters im Anhang.

2 Das ausgefüllte Muster wird dem Europäischen Koordinierungsbüro unmittelbar nach Einrichtung des nationalen Zulassungssystems übermittelt. Bei Änderungen hinsichtlich der übermittelten Informationen füllt das Nationale Koordinierungsbüro ein neues aktualisiertes Muster aus und übermittelt dieses unverzüglich.

Article 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Das Europäische Koordinierungsbüro stellt den Nationalen Koordinierungsbüros spätestens am 1. Dezember 2017 auf dem EURES-Portal Extranet die elektronische Version des Musters im Anhang, eventuelle Änderungen und alle einschlägigen Leitfäden zur Verfügung.

Relations

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