Beschluss (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 439) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form von Investitionsbeihilfen, die von der Region Île-de-France im Rahmen der Beschlüsse CR 34-94, CR 44-98 und CR 47-01 gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Die von Frankreich ab 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form von Investitionsbeihilfen, die von STIF im Rahmen des Zusatzvertrags Nr. 3 des Vertrags „CT1“ gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Die von Frankreich rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form der Beiträge C2, die von STIF im Rahmen des Vertrags „CT2“ gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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