Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3800) (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In diesem Beschluss werden die spezifischen Ziele festgelegt, gemäß welcher neue technische Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) zu entwickeln oder bestehende TSI zu ändern sind.
Article 2 Aufgaben der Agentur
Die Agentur erfüllt bei der Ausarbeitung der TSI und ihrer Änderungen auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die spezifischen Ziele nach den Artikeln 3 bis 14 des vorliegenden Beschlusses. Die Agentur unterbreitet der Kommission Empfehlungen unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten und Nutzen der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Ziele.
Article 3 Gemeinsame spezifische Ziele
1 Die TSI gelten für das Eisenbahnsystem der gesamten Union, sodass Dopplungen vermieden werden, direktere Übereinstimmungen zwischen Teilsystemen, grundlegenden Anforderungen und den TSI geschaffen werden und eine einheitliche Festlegung der Strategien zur Anwendung der TSI ermöglicht wird. Zu diesem Zweck sind verschiedene mögliche Szenarien und entsprechende Folgenabschätzungen auszuarbeiten.
2 Der geografische und technische Anwendungsbereich jeder TSI ist zu überarbeiten, um den Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung zu tragen.
3 Bei Bedarf sind die TSI zu überprüfen, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen regelbasierten und risikobasierten Konzepten zu sorgen.
4 Für jede TSI gilt es, Übereinstimmung zwischen den Eckwerten und geltenden grundlegenden Anforderungen sowie die Schnittstellen mit anderen Teilsystemen zu überprüfen.
5 Die TSI umfassen erforderlichenfalls Bestimmungen, um a) einer möglichen Auswirkung auf andere TSI und Schnittstellen mit anderen TSI und bestehenden relevanten Strategien, Maßnahmen und Unionsvorschriften Rechnung zu tragen, und die Kohärenz zwischen diesen sicherzustellen. Soweit möglich, sind in den TSI die geltenden Bestimmungen der TSI beizubehalten, die darauf abzielen, technische Hemmnisse für die Interoperabilität abzubauen; b) der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, und diese zu integrieren, wenn sie über den erforderlichen Reifegrad verfügen; c) die offenen Punkte zu klären; d) der Entwicklung der für die Netze mit einer Spurweite von 1520 mm in Drittländern zur Anwendung kommenden technischen Anforderungen Rechnung zu tragen; e) zusätzlich zu den in der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Begriffsbestimmungen, weitere Begriffsbestimmungen zwischen einzelnen TSI zu harmonisieren; f) Verweise auf sich regelmäßig entwickelnde Normen und andere technische Unterlagen aufzunehmen, sodass diese zeitnah aktualisiert werden können; g) die Anzahl der Interoperabilitätskomponenten zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhöhen; h) anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die über die vorausgehende Fassung der TSI notifiziert wurden, noch einmal notifiziert werden müssen, oder ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. In allen Fällen gilt es, die entsprechenden und zur Anwendung kommenden Bedingungen darzulegen; i) bewährten Verfahren des Sektors Rechnung zu tragen und die in den Verfahren für die Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme festgelegten Module zu überprüfen; j) das Entgleisungsrisiko sowie die Auswirkungen auf die Sicherheit von Personen und die Umwelt im Falle einer Entgleisung zu verringern; k) mögliche Lösungen zu sicherheitsrelevanten Belangen unter Berücksichtigung aller potenziellen Ursachen für diese Belange zu prüfen, unter anderem so weit wie möglich in Verbindung mit Sicherheitsvorfällen, ohne dabei die Sicherheit oder Interoperabilität zu beeinträchtigen; l) die Energieeffizienz der jeweiligen Teilsysteme zu verbessern.
6 Anforderungen an die Architektur für Open Source und Open Data sind in den TSI für Informations- und Kommunikationssysteme zu berücksichtigen.
7 Es gilt, die Anwendung der Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen klarzustellen; dies umfasst auch mögliche Überarbeitungen des Inhalts der betreffenden TSI-Kapitel sowie die Notwendigkeit für neue oder überarbeitete Ad-hoc-Module oder den Übergang zu den in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Standardmodule. Zu diesem Zweck wird eine Studie durchgeführt, in der Folgendes festzulegen ist: i) die Aufgaben und Zuständigkeiten der an den Konformitätsbewertungsverfahren Beteiligten; ii) ein erweiterter Anwendungsbereich, der auch die Konformitätsbewertungsverfahren in Verbindung mit notifizierten nationalen technischen Vorschriften einschließt; iii) die in Ziffer ii genannten Verfahrenselemente, darunter der Inhalt des technischen Dossiers und die Abfolge der Bewertungsphasen; iv) die Muster der Prüfbescheinigungen und deren Gültigkeitszeitraum im Falle einer Zertifizierung gemäß den einschlägigen TSI oder den nationalen Vorschriften; v) die Bedingungen für eine Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten nach Maßgabe von aufgehobenen TSI; vi) die Elemente der Überwachungs- und der Verlängerungsaudits, für die eine Bewertung auf der Grundlage von Qualitätsmanagement-System(en) erfolgt, einschließlich der Bedingungen, die für unangemeldete Besichtigungen beim Antragsteller gelten.
Article 4 Spezifische Ziele für die TSI LOC&PAS
1 Die Bestimmungen über automatische Umspursysteme der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS), einschließlich der technischen Spezifikationen und Konformitätsbewertungsverfahren, sind zu überarbeiten.
2 Gegebenenfalls sind in die TSI LOC&PAS Bestimmungen über die bequemere Zugänglichkeit von Reisezugwagen unter Berücksichtigung der Schnittstellen mit der Infrastruktur aufzunehmen.
3 In die TSI LOC&PAS sind optionale Modalitäten aufzunehmen für: a) die Genehmigung von Fahrzeugen in großen Verwendungsgebieten und b) die Bildung von Reisezügen, einschließlich der Rückwärtskomptabilität mit der Vereinbarung über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze — RIC).
4 Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Betriebssicherheit sind gegebenenfalls in die TSI LOC&PAS aufzunehmen, um den Schutz von Triebfahrzeugführern zu verbessern. Spezifikationen für Instrumente zur Kontrolle der Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer sind festzulegen.
5 In der TSI LOC&PAS sind Verfahren für das Inverkehrbringen von mobilen Teilsystemen gemäß den Artikeln 20 bis 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 23 der Richtlinie genannten Prüfung vor der ersten Nutzung genehmigter Fahrzeuge, zu berücksichtigen.
Article 5 Spezifische Ziele für die TSI WAG
1 Unbeschadet von Artikel 21 Absatz 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind die Fahrzeuge in die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) aufzunehmen, die für die Eisenbahnnetze der Union mit einer Spurweite von 1520 mm zugelassen sind und auf diesen Netzen betrieben werden.
2 Die Bestimmungen der TSI WAG über automatische Umspursysteme, einschließlich der Bestimmungen über technische Spezifikationen und Konformitätsbewertungsverfahren, sind zu überarbeiten.
3 In die TSI WAG sind Bestimmungen aufzunehmen, die die Flexibilität und die Effizienz der Zugbildung steigern und den Ausbau des intermodalen Verkehrs intensivieren. Bei Bedarf sind Bestimmungen über automatische Kupplungssysteme aufzunehmen.
4 Die TSI WAG gewährleistet die Kohärenz und verhindert Überschneidungen mit der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) hinsichtlich der für Fahrzeuge geltenden technischen Anforderungen. Die Aufnahme der Funktion der Entgleisungsdetektion ist im Hinblick auf technische Anforderungen, betriebliche Aspekte und Konformitätsbewertungsverfahren zu prüfen.
5 Die TSI WAG umfasst Anforderungen, die die Identifikation von Güterwagen verbessern. Die Verwendung von kontaktlosen Technologien und einhergehenden Normen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.
6 In der TSI WAG werden Verfahren für das Inverkehrbringen von mobilen Teilsystemen gemäß den Artikeln 20 bis 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 23 der Richtlinie genannten Prüfung vor der ersten Nutzung genehmigter Fahrzeuge, berücksichtigt.
Article 6 Spezifische Ziele für die TSI NOI
1 In die Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 (TSI NOI) sind Bestimmungen aufzunehmen, die die Problematik des Schienenverkehrslärms wirksam bewältigen, indem vorhandene Güterwagen mit Verbundstoffsohlen nachgerüstet oder andere geeignete Maßnahmen getroffen werden.
2 In der TSI NOI ist ein Verfahren zur Prüfung der Schallleistung von Verbundstoffsohlen zu berücksichtigen. Die Verwendung der in Anhang G der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 genannten Verbundstoffsohlen wird zugelassen. Gegebenenfalls sind weitere Versuche durch eine streckenseitige Überwachung oder, sofern möglich, durch eine akustische Messung der Verbundstoffsohlen im Rahmen eines Prüfstandsversuchs erforderlich.
Article 7 Spezifische Ziele für die TSI CCS
1 Die Verordnung (EU) 2016/919 (TSI CCS) ist zu überprüfen, um die Verfahren für die Aktualisierung der technischen Grundlage im Einklang mit den im Rahmen des Änderungskontrollverfahrens (Change Control Management System) festgelegten Änderungsanträgen zu vereinfachen.
2 Die TSI CCS ist zu überarbeiten, um im gesamten Eisenbahnnetz der Union eine kohärente Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems zu gewährleisten. Im Hinblick auf eine kosteneffiziente Einführung sind einfache fahrzeugseitige Architekturen und eine eingeschränkte Anzahl von Softwareversionen anzustreben.
3 Die ETCS- und GSM-R-Spezifikationen der TSI CCS sind unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf neue Projekte und frühere Investitionen abzuändern. Dazu gehören ein technik- als auch migrationsbezogener Regelungsrahmen, um die in dem Bericht der Agentur über die langfristigen Perspektiven des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS Longer Term Perspective, ERA-REP-150) ermittelten technologischen Elemente zu behandeln.
4 In der TSI CCS ist ein Mechanismus für eine rasche Fehlerberichtigung unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit zwischen streckenseitigen und fahrzeugseitigen Teilsystemen vorzusehen. Dieser Mechanismus muss Korrekturmaßnahmen umfassen, um die Komptabilität mit der ERTMS-Einführung zu gewährleisten, ohne dabei die Stabilität des ERTMS einzuschränken. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, um die technische Komptabilität zwischen streckenseitigen und fahrzeugseitigen Teilsystemen zu gewährleisten.
5 Die TSI CCS muss ein Migrieren von Technologien — die sowohl vom streckenseitigen als auch fahrzeugseitigen Teilsystem verwendet werden — von GSM-R auf ein Kommunikationssystem der nächsten Generation unter Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen eisenbahnspezifischen und allgemeinen Telekommunikationsnormen ermöglichen.
Article 8 Spezifische Ziele für die TSI ENE
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 (TSI ENE) ist in Bezug auf die technischen Anforderungen für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer mit den Bestandteilen der Oberleitung in Kontakt stehenden Stromabnehmer zu überarbeiten, der sich aus dem Einsatz von gekoppelten Lokomotiven und Triebzügen ergibt. Ferner sind gegebenenfalls damit zusammenhängende betriebliche Aspekte aufzunehmen.
Article 9 Spezifische Ziele für die TSI INF
1 In die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 (TSI INF) sind Bestimmungen aufzunehmen, die eine kontinuierliche Interoperabilität mit dem Teilsystem und gegebenenfalls mit anderen Teilsystemen gewährleisten und gleichzeitig eine Senkung der Instandhaltungskosten, insbesondere durch eine zeitbasierte Instandhaltung, Sensoren und Technologien zur Zustandsüberwachung, ermöglichen.
2 In die TSI INF sind Bestimmungen über automatische Umspursysteme, darunter auch zu technischen Spezifikationen und Konformitätsbewertungsverfahren, aufzunehmen.
Article 10 Spezifische Ziele für die TSI PRM
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 (TSI PRM) ist zu überarbeiten, um Anforderungen für Bestandsregister im Sinne von Artikel 7 der Verordnung festzulegen. Es sind Bestimmungen über die Benennung der für die Bereitstellung von Daten verantwortlichen Stellen sowie Bestimmungen zur Festlegung eines Zeitplans zur Erstellung der Bestandsregister durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen. Diese Bestimmungen stützen sich auf die Empfehlung der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung und auf die von jedem Mitgliedstaat für die Umsetzung der Bestandsregister etablierten bewährten Verfahren.
2 In der TSI PRM sind gemeinsame Prioritäten und Kriterien festzulegen, um die Zugänglichkeit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität auf der Grundlage des in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 genannten vergleichenden Überblicks über die in den nationalen Umsetzungsplänen enthaltenen Strategien weiter zu verbessern. Diese Prioritäten und Kriterien tragen den aus der Entwicklung und Umsetzung dieser Pläne hervorgehenden bewährten Verfahren Rechnung.
3 In der TSI PRM ist eine klare Definition der Begriffe Handrollstuhl und Elektro-Rollstuhl als auch der Anforderungen für innovative Elektro-Rollstühle im Hinblick auf einen sicheren Zugang zu Reisezugwagen vorzusehen.
Article 11 Spezifische Ziele für die TSI OPE
1 In dem Beschluss 2012/757/EU (TSI OPE) sind wesentliche betriebliche Grundsätze und gemeinsame Betriebsvorschriften festzulegen, damit die Anzahl der nationalen Vorschriften gesenkt werden kann.
2 In die TSI OPE sind Bestimmungen aufzunehmen, mit denen die Komptabilität zwischen ganzen Zügen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden, gewährleistet ist.
3 Die TSI OPE trägt der Entwicklung einheitlicher Kommunikationsverfahren und -protokolle sowie einheitlichen Datenaustauschsystemen Rechnung.
4 Die TSI OPE trägt der Entwicklung der Register gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.
5 In der TSI OPE ist der Anwendungsbereich der offenen Punkte für den Betrieb festzulegen und zwischen national anwendbaren Vorschriften und Vorschriften, die durch Unionsvorschriften zu vereinheitlichen sind, zu unterscheiden, um ein Migrieren auf ein interoperables System zur Festlegung eines optimalen Maßes an technischer Harmonisierung zu ermöglichen.
6 In der TSI OPE ist die Entwicklung kohärenter Verknüpfungen zu den betriebsbezogenen Anforderungen der Sicherheitsmanagementsysteme der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen vorzusehen. Dabei gilt es auch sicherzustellen, dass der Sicherheitskultur und menschlichen Faktoren angemessen Rechnung getragen wird.
7 In der TSI OPE sind erforderlichenfalls die Kompetenzen und Qualifikationen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals festzulegen.
Article 12 Spezifische Ziele für die TSI SRT
1 Die betrieblichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 (TSI SRT) sind im Hinblick auf eine Harmonisierung der Bewertung der Fluchtwegskapazitäten, z. B. in Bezug auf die Entfernung zwischen zwei horizontalen oder vertikalen Ausgängen, zu überarbeiten.
2 Gegebenenfalls sind Bestimmungen über die Kommunikation zwischen dem Bordpersonal auf der einen Seite und Infrastrukturbetreibern und Rettungsdiensten auf der anderen aufzunehmen.
Article 13 Spezifische Ziele für die TSI TAF
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 (TSI TAF) ist zu überarbeiten, um das Verfahren für die Aktualisierung ihrer technischen Grundlagen im Einklang mit dem in Abschnitt 7.2 des Anhangs genannten Änderungsmanagementverfahren der TSI TAF zu vereinfachen.
2 Der Inhalt und die Struktur der in der TSI TAF festgelegten Meldungen in Bezug auf den Austausch von Wagen und die Zugbildung sind zu überarbeiten und gegebenenfalls zu vereinfachen.
3 Der Inhalt und die Struktur der in der TSI TAF festgelegten Meldungen in Bezug auf den kombinierten oder multimodalen Verkehr sind zu überarbeiten; sollten sie nicht vorhanden sein, sind sie auszuarbeiten, um Logistik und Betrieb zu erleichtern.
4 Gegebenenfalls sind in die TSI TAF Daten aufzunehmen, die mit sicherheitsbezogenen Anwendungen austauschen sind.
5 Die Verknüpfungen zwischen den Datenbanken der TSI TAF und den Tools für einen leistungsfähigeren Eisenbahngüterverkehr sind zu überprüfen.
6 In der TSI TAF ist vorzusehen, dass die Agentur die TSI-Konformität der im europäischen Eisenbahnsektor verwendeten IT-Instrumente prüfen kann.
7 In der TSI TAF sind keine Anforderungen für Eisenbahnunternehmen vorzusehen, die die Digitalisierung des Schienenverkehrs beeinträchtigen können.
Article 14 Spezifische Ziele für die TSI TAP
1 Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) ist zu überarbeiten, um das Verfahren für die Aktualisierung ihrer technischen Grundlagen im Einklang mit dem in Abschnitt 7.5.2 des Anhangs genannten Änderungsmanagementverfahren der TSI TAP zu vereinfachen.
2 Der geografische Anwendungsbereich der TSI TAP entspricht dem geografischen Anwendungsbereich der TSI TAF.
3 Die TSI TAP trägt erforderlichenfalls der grundlegenden Anforderung „Zugänglichkeit“ nach Anhang III Nummer 1.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.
4 In der TSI TAP wird der Überarbeitung der TSI PRM insbesondere in Bezug auf die Bestandsregister und gegebenenfalls der von der Industrie getragenen „Full Service Model“-Initiative Rechnung getragen.
5 In der TSI TAP ist der Anteil der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von zentralisierten Datenstrukturen festzulegen, um neuen Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur und des durch den Sektor eingerichteten Governance-Gremiums im Hinblick auf eine beschleunigte Umsetzung der TSI TAP Rechnung zu tragen.
6 Die TSI TAP zielt darauf ab, die Entwicklung von Durchgangsfahrscheinsystemen, integrierten Fahrscheinsystemen und multimodalen Reiseinformations- und Reservierungssystemen zu fördern.
7 In der TSI TAP ist vorzusehen, dass die Agentur die TSI-Konformität der im europäischen Eisenbahnsektor verwendeten IT-Instrumente prüfen kann.
Article 15
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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