Beschluss (EU) 2017/1540 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Frankreich geplante Maßnahme SA.40454 2015/C (ex 2015/N) zugunsten des Konsortiums CEB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3062) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die von Frankreich zugunsten des Konsortiums CEB geplante Maßnahme, die in der Gewährung einer Prämie von 94000 EUR/MW/Jahr zum Wert vom 31.11.2011 besteht und die über eine Laufzeit von 20 Jahren ausgezahlt wird, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Article 2
Frankreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sich während der gesamten in Artikel 1 genannten Laufzeit zu vergewissern, dass der Begünstigte der Maßnahme der Beihilfe die im Kraftwerk erzeugte Energie nicht an einen Anbieter veräußern kann, der auf dem französischen Markt über mehr als 40 % der Stromerzeugungskapazitäten verfügt, ob dies nun über einen Tolling-Vertrag oder über einen langfristigen Kaufvertrag für die von dem Kraftwerk erzeugte Energie erfolgt.
Article 3
Die Kommission genehmigt die in Artikel 1 genannte Beihilfe in Form der Zahlung einer Prämie an das Konsortium CEB für die Betriebsdauer des Kraftwerks, das heißt für eine Höchstdauer von 20 Jahren. Jede am Ende dieses Zeitraums beibehaltene Regelung muss erneut bei der Kommission angemeldet werden.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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